Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer sind enttäuscht oder verunsichert, wenn sie nach einer Kündigung feststellen: Der Arbeitgeber bietet keine Abfindung an. Ist das erlaubt? Was sind Ihre Optionen? Und bedeutet das, dass Sie leer ausgehen?
In diesem Artikel erklären wir, wann Abfindungen Pflicht sind – und wann nicht, und wie Sie dennoch Ihre Rechte und Ansprüche sichern können.
1. Gibt es überhaupt einen Anspruch auf Abfindung?
In den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung, selbst wenn eine Kündigung ausgesprochen wird. Eine Abfindung ist in der Regel:
- freiwillig
- verhandelbar
- oder entsteht durch einen gerichtlichen Vergleich
Nur in wenigen Sonderfällen – z. B. bei § 1a KSchG (betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot) oder Sozialplänen – besteht ein verbindlicher Anspruch.
Merksatz: Keine Abfindung zu bekommen, ist rechtlich zunächst völlig zulässig.
2. Was bedeutet es, wenn der Arbeitgeber keine Abfindung anbietet?
Wenn der Arbeitgeber keine Abfindung anbietet, heißt das nicht automatisch, dass Sie keine bekommen können. Es bedeutet nur: Sie müssen aktiv werden, um eventuell eine zu verhandeln.
Häufige Gründe, warum Arbeitgeber keine Abfindung zahlen (wollen):
- Sie rechnen nicht mit Gegenwehr.
- Sie glauben, die Kündigung sei rechtlich wirksam.
- Es gibt keinen Betriebsrat oder keinen Sozialplan.
- Sie möchten keine Präzedenzfälle schaffen.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie die Kündigung fachlich prüfen – oft gibt es doch rechtliche Angriffsflächen.
3. Was kann ich tun, wenn keine Abfindung gezahlt wird?
Sie haben mehrere Optionen, um trotzdem eine Abfindung zu erzielen:
a) Kündigungsschutzklage einreichen
- Frist: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
- Ziel: Entweder Weiterbeschäftigung – oder Vergleich mit Abfindung
b) Aufhebungsverhandlung anstoßen
- Auch nach der Kündigung möglich
- Nur sinnvoll, wenn der Arbeitgeber bereit ist, einzulenken
c) Schwachstellen der Kündigung nutzen
- Formfehler, fehlende Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz – all das kann Druck aufbauen
Merksatz: Keine Abfindung im Angebot? Dann wird es Zeit, selbst ins Spiel zu kommen.
4. Was passiert bei gerichtlichen Vergleichen – mit oder ohne Abfindung?
Wenn Sie Klage einreichen, kommt es oft zu einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Dort prüft das Gericht, ob ein Vergleich möglich ist.
Zwei Szenarien:
- Mit Abfindung: Sie erhalten eine Zahlung und das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich.
- Ohne Abfindung: Sie bestehen auf Weiterbeschäftigung – wenn die Kündigung unwirksam ist.
Wichtig: Ein Prozess zwingt den Arbeitgeber, sich zu erklären – das bringt oft Bewegung in die Sache.
🔹 Unser Tipp: Auch wenn zunächst keine Abfindung gezahlt wird – viele Arbeitgeber lenken im Verfahren ein.
5. Folgen für das Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeiten
Wenn keine Abfindung gezahlt wird, hat das für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) zunächst keine negativen Auswirkungen – im Gegenteil:
- Keine Sperrzeit, wenn Sie nicht selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben
- Keine Anrechnung der Abfindung auf das ALG I, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt
Aber: Wer einen nicht geprüften Aufhebungsvertrag ohne Abfindung unterschreibt, kann trotzdem gesperrt werden – trotz leerer Hände.
Merksatz: Wer nichts unterschreibt und sich klug verhält, sichert sein ALG I.
6. Unser Fazit zum Schluss
Wenn keine Abfindung gezahlt wird, bedeutet das nicht, dass Sie machtlos sind. Im Gegenteil: Oft lohnt sich der Gang vor Gericht oder eine gezielte Verhandlung, um doch noch zu einem guten Ergebnis zu kommen.
Warten Sie nicht ab – lassen Sie Ihre Situation von Profis bewerten. Wir helfen Ihnen gern, realistisch einzuschätzen, ob und wie Sie zu einer fairen Abfindung kommen können.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: