Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Deckt meine Rechtsschutzversicherung auch Abfindungsverhandlungen? Schließlich geht es bei einer Kündigung oft nicht nur um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch um eine möglichst faire finanzielle Abfindung. Ob Ihre Versicherung in diesem Punkt einspringt, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem davon, ob die Verhandlungen Teil eines versicherten Rechtsstreits sind.
1. Abfindung und Rechtsschutzversicherung: Der Grundsatz
Grundsätzlich gilt: Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung deckt vor allem die gerichtliche Interessenwahrnehmung im Arbeitsrecht ab – also zum Beispiel eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Abfindungen selbst sind dabei keine eigenständige Leistung der Versicherung. Aber: Wenn Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf eine Abfindung einigen, trägt die Versicherung in aller Regel die Kosten des Verfahrens – nicht aber die Abfindung selbst.
Merksatz: Die Versicherung zahlt nie die Abfindung, sondern nur die Kosten für den Rechtsstreit, der oft zu einer Abfindung führt.
2. Typische Fallgestaltung: Kündigung und Abfindung
In der Praxis wird eine Abfindung meist im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht vereinbart (§ 278 ZPO). Viele Arbeitgeber bieten eine Abfindung an, um einen langwierigen Prozess zu vermeiden. Die Rechtsschutzversicherung deckt in diesem Fall die Anwalts- und Gerichtskosten, weil der Vergleich Teil des Kündigungsschutzprozesses ist.
Wichtig: Die Rechtsschutzversicherung muss vor Klageerhebung eine Deckungszusage erteilen. Diese gilt dann für den gesamten Kündigungsschutzstreit – inklusive aller Verhandlungen über eine Abfindung.
Merksatz: Ein gerichtlicher Vergleich mit Abfindung ist meist vom Versicherungsschutz umfasst.
3. Gerichtliche und außergerichtliche Verhandlungen
Anders sieht es oft bei rein außergerichtlichen Abfindungsverhandlungen aus. Wenn Sie nur versuchen, ohne Kündigungsschutzklage mit dem Arbeitgeber eine Abfindung auszuhandeln, kann es sein, dass die Versicherung die Kosten nicht übernimmt. Einige Tarife bieten zwar auch Deckung für außergerichtliche Streitbeilegung (§ 2 ARB), aber das sollte vorab geprüft werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 807/06) bestätigt immer wieder: Ohne rechtliche Grundlage – z. B. eine Kündigung – besteht meist kein Anspruch auf eine Abfindung. Deshalb ist der Kündigungsschutzprozess oft der Schlüssel.
Merksatz: Außergerichtliche Verhandlungen ohne Prozess sind nicht immer versichert – prüfen Sie Ihren Vertrag genau!
4. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung Abfindungsverhandlungen abdeckt, hängt davon ab, ob diese Teil eines versicherten Kündigungsschutzverfahrens sind. In den meisten Fällen ist eine gerichtliche Auseinandersetzung der beste Weg, um eine angemessene Abfindung zu erzielen – mit Kostenschutz durch die Versicherung. Zögern Sie nicht, sich dabei von einem spezialisierten Anwalt unterstützen zu lassen. Wir prüfen gerne, ob Ihre Rechtsschutzversicherung greift und verhandeln für Sie das bestmögliche Ergebnis.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: