Habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich kündige oder gekündigt werde – und ihn nicht mehr nehmen kann? Bekomme ich dafür Geld? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber muss Ihnen dann den nicht genommenen Urlaub auszahlen. Doch wann genau dieser Anspruch entsteht und worauf Sie achten sollten, erklären wir Ihnen hier – verständlich, klar und mit Blick auf Ihre Rechte.


1. Was ist Urlaubsabgeltung überhaupt?

Urlaubsabgeltung bedeutet: Nicht genommener Urlaub wird in Geld umgewandelt. Der Normalfall im Arbeitsrecht ist: Urlaub muss in Natur genommen werden, also durch tatsächliche Freistellung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Nur wenn das nicht mehr möglich ist – etwa, weil das Arbeitsverhältnis endet – kann eine Auszahlung erfolgen.

Beispiel: Sie haben noch 10 Tage Resturlaub, kündigen zum Monatsende und können diesen Urlaub vorher nicht mehr nehmen – dann muss der Arbeitgeber diese 10 Tage auszahlen.


2. Wann entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht genommener Urlaub besteht und dieser nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Wichtig:

  • Der Urlaub muss noch nicht verfallen sein.
  • Der Urlaub darf nicht durch Freistellung abgegolten worden sein (z. B. „mit Freistellung unter Anrechnung auf Resturlaub“).
  • Es darf keine vertragliche Regelung geben, die eine wirksame Abgeltung ausschließt – wobei solche Regelungen oft unwirksam sind.

🔹 Tipp: Lassen Sie Ihre Kündigungs- oder Freistellungsvereinbarung anwaltlich prüfen – es geht um bares Geld.


3. Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung?

Die Berechnung richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt (§ 11 BUrlG). Berücksichtigt werden dabei regelmäßige Zahlungen wie Grundgehalt, Zuschläge (z. B. Nachtarbeit), nicht aber Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld.

Rechenbeispiel:

  • Monatliches Brutto: 3.000 €
  • Tagesvergütung (bei 5-Tage-Woche): 3.000 € ÷ 21,75 ≈ 137,93 €
  • 10 Tage Resturlaub: 10 × 137,93 € = 1.379,30 € brutto Urlaubsabgeltung

4. Was gilt bei langer Krankheit?

Auch bei langer Krankheit kann Urlaubsabgeltung beansprucht werden – sogar rückwirkend bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 22.09.2022 – C-518/20) und das Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 107/20).

Allerdings verfällt der Urlaub, wenn der Arbeitnehmer nicht aktiv darauf hingewiesen wurde, dass der Urlaub sonst verfällt (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).

🔹 Tipp: Wurden Sie während langer Krankheit nicht über Ihren Urlaubsanspruch belehrt? Dann kann der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet sein – auch Jahre später.


5. Ausschlussfristen und Verjährung – Vorsicht, Fristen!

Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen – etwa: „Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten geltend gemacht werden.“ Auch gesetzliche Verjährungsfristen von 3 Jahren (§ 195 BGB) sind zu beachten.

Wichtig: Die Ausschlussfrist beginnt erst, wenn Sie Kenntnis vom Anspruch haben – bei Urlaubsabgeltung also mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

🔹 Tipp: Sichern Sie sich ab – fordern Sie Ihre Urlaubsabgeltung immer schriftlich und fristgerecht ein. Am besten mit anwaltlicher Hilfe.


6. Unser Fazit zum Schluss

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie noch Urlaub haben, der nicht genommen werden kann, steht Ihnen in aller Regel eine Urlaubsabgeltung zu. Doch viele Arbeitgeber zahlen nicht freiwillig – oder argumentieren mit Verfall, Freistellung oder Fristen.

👉 Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Urlaubsabgeltung rechtssicher durchzusetzen – schnell, klar und effizient. Vereinbaren Sie gern eine Erstberatung.

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