Haben leitende Angestellte Anspruch auf Abfindung?

Einleitung

Viele leitende Angestellte fragen sich, ob sie bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. Gerade bei einer Trennung auf Führungsebene sind finanzielle Regelungen ein sensibles Thema. In diesem Beitrag klären wir, ob und wann leitende Angestellte eine Abfindung verlangen können – und welche Stolperfallen es gibt.


1. Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung: Gibt es den?

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass es bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung gibt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung vor. Nur ausnahmsweise kann eine Abfindung gesetzlich entstehen, z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber sie anbietet.


2. Abfindung bei Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag

Häufig wird die Abfindung über einen Aufhebungsvertrag geregelt. Arbeitgeber und leitender Angestellter einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verhandeln dabei auch die Höhe der Abfindung.

Auch über einen Abwicklungsvertrag kann eine Abfindung vereinbart werden. Dieser wird meist nach einer Kündigung geschlossen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge immer von einem Fachanwalt prüfen, um Nachteile zu vermeiden.


3. Abfindung durch gerichtlichen Vergleich

Wird gegen eine Kündigung geklagt, endet der Rechtsstreit oft mit einem gerichtlichen Vergleich (§ 278 ZPO). In diesem Vergleich wird dann regelmäßig eine Abfindung ausgehandelt, um den Prozess zu beenden.

Auch bei leitenden Angestellten kommt diese Praxis vor – gerade, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen.


4. Höhe der Abfindung: Wovon hängt sie ab?

Die Höhe einer Abfindung ist Verhandlungssache. Üblich ist die Regelabfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei leitenden Angestellten kann dieser Faktor jedoch höher liegen, z. B. wegen höherer Verantwortlichkeit oder Spezialkenntnissen.

Zu berücksichtigen sind:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Alter
  • Chancen auf dem Arbeitsmarkt
  • Position und Einfluss im Unternehmen

5. Besonderheiten bei leitenden Angestellten

Leitende Angestellte im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG haben eingeschränkten Kündigungsschutz. Für sie kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird (§ 9 KSchG). Das gilt vor allem für Geschäftsführerähnliche, die selbst Einstellungen und Entlassungen vornehmen dürfen.

Außerdem enthalten viele Dienstverträge von Führungskräften bereits Abfindungsregelungen (sog. Change-of-Control-Klauseln).

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag genau – oft finden sich dort versteckte Ansprüche.


6. Unser Fazit zum Schluss

Haben leitende Angestellte Anspruch auf Abfindung? Die Antwort lautet: Einen automatischen Anspruch gibt es nicht – aber die Chancen auf eine Abfindung stehen häufig gut, wenn Sie Ihre Verhandlungsposition kennen und rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gerade bei Führungskräften spielen Diskretion, Vertragsgestaltung und Taktik eine entscheidende Rolle. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten, um nicht übervorteilt zu werden.

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