Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob leitende Angestellte Kündigungsschutz genießen oder ob sie ihrem Arbeitgeber quasi „schutzlos ausgeliefert“ sind. Immerhin hört man oft, dass leitende Angestellte leichter gekündigt werden können. Doch was stimmt wirklich? Wir klären, wer überhaupt als leitender Angestellter gilt, welche gesetzlichen Regeln greifen und welche Besonderheiten im Kündigungsschutzprozess zu beachten sind.
1. Wer gilt überhaupt als leitender Angestellter?
Nicht jeder Mitarbeiter mit einem „schicken“ Titel ist automatisch ein leitender Angestellter im rechtlichen Sinn. Entscheidend ist die Definition in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach ist leitender Angestellter, wer beispielsweise:
- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist,
- Generalvollmacht oder Prokura hat,
- wesentliche unternehmerische Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt.
Leitender Angestellter im Sinne des BetrVG bedeutet nicht automatisch, dass man auch beim Kündigungsschutzgesetz (KSchG) komplett anders behandelt wird.
Merksatz: Titel allein reichen nicht – entscheidend sind echte Entscheidungsbefugnisse.
2. Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für leitende Angestellte?
Ja! Grundsätzlich gilt auch für leitende Angestellte der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§§ 1 ff. KSchG), wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG)
Allerdings gibt es eine Besonderheit: Arbeitgeber können für leitende Angestellte eine sogenannte Kündigungsersetzungsklage stellen (§ 14 Abs. 2 KSchG). So kann der Arbeitgeber vom Gericht verlangen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen – ein Instrument, das er bei normalen Arbeitnehmern nur unter sehr engen Voraussetzungen hat.
Merksatz: Leitende Angestellte haben Kündigungsschutz – aber der Arbeitgeber kann leichter eine Beendigung gegen Abfindung erreichen.
3. Besonderheiten bei Kündigungsschutzklagen leitender Angestellter
Reicht ein leitender Angestellter Kündigungsschutzklage ein, läuft zunächst alles wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Das Gericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Doch: Der Arbeitgeber kann sich durch den Auflösungsantrag „freikaufen“. Er muss dafür keinen besonderen Grund nennen, sondern nur darlegen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Die Höhe der Abfindung bestimmt das Gericht (§ 10 KSchG). Als Faustformel gilt: ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Merksatz: Kündigungsschutzklagen lohnen sich auch für leitende Angestellte, da oft eine gute Abfindung erzielt wird.
4. Abfindung und Sonderkündigungsrechte
Manchmal sehen Dienstverträge für leitende Angestellte besondere Kündigungsregelungen oder Abfindungsklauseln vor. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich wirksam, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Auch gilt kein genereller Anspruch auf eine Abfindung – nur wenn eine Auflösungsklage greift oder eine einvernehmliche Regelung (z. B. Aufhebungsvertrag) geschlossen wird.
Ein weiterer Punkt: Für den Personenkreis der leitenden Angestellten gelten teilweise keine Betriebsratsrechte. So kann der Betriebsrat einer Kündigung nicht widersprechen (§ 14 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG).
Merksatz: Eine Abfindung ist Verhandlungssache – lassen Sie sich hier unbedingt rechtlich beraten.
5. Unser Fazit: Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Haben leitende Angestellte Kündigungsschutz? Ja – aber mit wichtigen Besonderheiten. Gerade die Möglichkeit der Auflösung gegen Abfindung kann die Position des Arbeitgebers stärken. Für leitende Angestellte ist es deshalb umso wichtiger, sich frühzeitig beraten zu lassen und ihre Verhandlungsposition zu kennen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Stellung als leitender Angestellter haben oder gegen eine Kündigung vorgehen wollen, unterstützen wir Sie gern mit unserer Erfahrung im Arbeitsrecht.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: