Inhalt
1. Einleitung
Gleichstellungsbeauftragte übernehmen eine wichtige Rolle in der öffentlichen Verwaltung und in bestimmten Unternehmen: Sie achten darauf, dass Gleichstellung von Frauen und Männern nicht nur auf dem Papier steht, sondern tatsächlich gelebt wird. Doch was passiert, wenn diese wichtige Position zur Zielscheibe wird – etwa bei Konflikten mit der Dienststelle oder Leitung? Viele Betroffene fragen sich: Genießt eine Gleichstellungsbeauftragte Kündigungsschutz? Und wenn ja: wie stark ist dieser?
2. Wer ist Gleichstellungsbeauftragte?
Die Gleichstellungsbeauftragte (manchmal auch: Frauenbeauftragte) ist in der Regel eine vom Personalrat unabhängige Interessenvertreterin. In Behörden des Bundes ist ihre Stellung gesetzlich im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) geregelt, auf Landesebene gelten jeweils eigene Gleichstellungsgesetze.
Auch in Unternehmen ab einer bestimmten Größe oder im Rahmen von Gleichstellungsplänen können entsprechende Funktionen vorgesehen sein – allerdings meist ohne dieselbe Schutzwirkung wie im öffentlichen Dienst.
Merksatz: Gleichstellungsbeauftragte sind vor allem im öffentlichen Dienst gesetzlich geschützt – private Unternehmen müssen solche Positionen nicht zwingend vorsehen.
3. Gesetzlicher Kündigungsschutz
Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz, der dem von Betriebsratsmitgliedern ähnelt.
Nach § 10 Abs. 2 BGleiG ist die Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten während ihrer Amtszeit und bis ein Jahr danach nur mit Zustimmung der übergeordneten Gleichstellungsbehörde oder einer entsprechenden Stelle zulässig. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Auch die Länderregelungen sehen regelmäßig einen analogen Schutz vor – etwa in Hamburg durch § 11 des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG), in Bayern durch Art. 20 BayGlG.
Merksatz: Während der Amtszeit und darüber hinaus besteht ein starker Kündigungsschutz – ohne Zustimmung der zuständigen Stelle ist die Kündigung nicht möglich.
4. Besonderheiten im Kündigungsverfahren
Will ein Arbeitgeber – z. B. eine Behörde – eine Gleichstellungsbeauftragte kündigen, muss er:
- die zuständige Stelle (z. B. Gleichstellungsbeauftragte der vorgesetzten Behörde) um Zustimmung bitten,
- eine schriftliche Begründung für die beabsichtigte Kündigung geben,
- und abwarten, ob die Zustimmung erteilt oder verweigert wird.
Wird die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber dagegen klagen, doch bis zur rechtskräftigen Entscheidung ist keine Kündigung möglich.
🔹 Unser Tipp: Kündigungen ohne vorherige Zustimmung sind nicht nur angreifbar – sie sind schlicht rechtswidrig.
5. Aktuelle Rechtsprechung
Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Das Bundesverwaltungsgericht betonte wiederholt die besondere Schutzwürdigkeit der Gleichstellungsbeauftragten, da sie oftmals „unbequeme“ Entscheidungen mittragen oder Missstände aufdecken müssen.
Auch Arbeitsgerichte erkennen den besonderen Schutz an, insbesondere wenn Gleichstellungsbeauftragte konflikthafte Themen wie Besetzungsverfahren, Gleichstellungspläne oder Diskriminierung aufgreifen.
Merksatz: Gerichte stärken regelmäßig den Schutz von Gleichstellungsbeauftragten – gerade bei Konflikten mit der Dienststellenleitung.
6. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie als Gleichstellungsbeauftragte oder Betroffene? Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder sich gegen eine Versetzung oder andere Benachteiligung wehren möchten, zögern Sie nicht, rechtlichen Beistand zu suchen.
Der besondere Kündigungsschutz ist ein starkes Instrument, aber nur wirksam, wenn Sie aktiv dagegen vorgehen.
👉 Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin zur Erstberatung.
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