Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer stehen nach einer Kündigung vor der Frage: Soll ich gegen die Kündigung klagen – oder mir schnell einen neuen Job suchen? Und wenn ich beides mache: Schadet das meiner Kündigungsschutzklage? Kann ich überhaupt eine neue Stelle antreten, während das Verfahren noch läuft?
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie trotz Kündigungsschutzklage eine neue Stelle antreten – und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.
1. Was passiert, wenn Sie trotz Kündigung weiterarbeiten wollen?
Wenn Sie gegen die Kündigung klagen, läuft das Arbeitsverhältnis rechtlich erst einmal weiter – bis das Gericht über die Wirksamkeit entscheidet. Das nennt man „Fortbestandsschutz“, geregelt in § 4 KSchG.
Das heißt:
Sie haben formal gesehen weiterhin einen Arbeitsvertrag mit Ihrem alten Arbeitgeber – selbst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Eine tatsächliche Beschäftigung erfolgt aber meist nicht, weil Sie „freigestellt“ sind.
Merksatz: Klage eingereicht? Dann besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter – bis zur Entscheidung des Gerichts.
2. Neue Stelle während laufender Kündigungsschutzklage – erlaubt?
Ja – Sie dürfen grundsätzlich eine neue Stelle antreten, auch wenn Sie noch gegen die alte Kündigung klagen. Das Gesetz verbietet das nicht. Dennoch sollten Sie zwei Dinge beachten:
- Informationspflicht gegenüber dem alten Arbeitgeber besteht nicht.
Sie müssen ihn nicht über den neuen Job informieren – es sei denn, Sie beziehen Annahmeverzugslohn. - Keine Doppelbeschäftigung zulässig:
Arbeiten Sie tatsächlich noch für den alten Arbeitgeber (z. B. in einer Wiedereingliederung), dürfen Sie kein anderes Vollzeit-Arbeitsverhältnis aufnehmen.
🔹 Unser Tipp: Nehmen Sie eine neue Stelle erst nach Ablauf der Kündigungsfrist auf – oder sprechen Sie vorher mit einem Anwalt.
3. Auswirkungen auf Abfindung und Prozess
Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, eine neue Stelle verschlechtert ihre Chancen auf eine Abfindung. Das stimmt so nicht.
Zwar wird im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oft der sogenannte Annahmeverzugslohn berücksichtigt (§ 615 Satz 1 BGB) – also das Gehalt, das Ihnen entgangen ist. Wenn Sie aber bereits anderweitig verdienen, muss sich dieser Verdienst anrechnen lassen (§ 11 KSchG). Das kann die Abfindung rechnerisch mindern.
Allerdings:
In der Praxis sind Abfindungen oft reine Verhandlungssache – abhängig von Prozessrisiken und dem Verhalten der Parteien. Ein neuer Job kann Ihre Position schwächen – muss es aber nicht.
Merksatz: Ein neuer Job kann sich auf den Abfindungsbetrag auswirken – nicht aber auf das grundsätzliche Recht zur Klage.
4. Risiken beim nahtlosen Jobwechsel
Vorsicht bei diesen Konstellationen:
- Annahmeverzugslohn und Verschweigen der neuen Stelle:
Wer eine neue Stelle antritt, aber weiterhin den alten Lohn einklagt, riskiert Rückforderungen oder sogar eine Strafanzeige wegen Prozessbetrugs. - Ruhen des Arbeitslosengelds (§ 159 SGB III):
Wenn Sie kündigen, ohne die Klage abzuwarten, oder selbst auf eine Weiterbeschäftigung verzichten, drohen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. - Risiko bei parallelem Arbeitsverhältnis:
Wer „zwei Arbeitgeber“ hat, muss auf Vertragsverstöße (z. B. Wettbewerbsverbot, Arbeitszeitgesetz) achten.
🔹 Unser Tipp: Bevor Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben – lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten.
5. Unser Fazit zum Schluss
Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, dürfen Sie trotzdem einen neuen Job annehmen. Wichtig ist nur: Sie sollten ehrlich bleiben, rechtzeitig juristisch prüfen lassen, ob Sie Annahmeverzugslohn beanspruchen können – und wie sich der neue Job auf Ihre Prozestaktik oder eine mögliche Abfindung auswirkt.
Die Entscheidung für oder gegen einen Jobwechsel während des Verfahrens kann erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Gerade bei höheren Gehältern oder langjährigen Arbeitsverhältnissen lohnt sich professionelle Unterstützung.
🟦 Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen und gleichzeitig eine neue Stelle ins Auge fassen, beraten wir Sie gern individuell und diskret. Buchen Sie einfach einen Termin zur Erstberatung – wir helfen Ihnen, die beste Entscheidung zu treffen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt:
