Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz – geht das?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie mit einem Sonderkündigungsschutz überhaupt nicht mehr gekündigt werden können. Das stimmt so pauschal aber nicht. Der Schutz ist stark – aber nicht absolut. In bestimmten Situationen kann eine Kündigung trotzdem wirksam sein. Doch die Hürden dafür sind deutlich höher.

In diesem Beitrag erklären wir, wann eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz möglich ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen – und was Sie als betroffene Person tun können.


1. Was bedeutet Sonderkündigungsschutz?

Der Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer gesetzlicher Schutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Er geht über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hinaus.

Typische Beispiele:

  • Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)
  • Schwangere Frauen (§ 17 MuSchG)
  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
  • Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • Pflegende Angehörige in Pflegezeit (§ 5 PflegeZG)

Der Sonderkündigungsschutz soll dafür sorgen, dass besonders schutzwürdige Personen ihren Arbeitsplatz nicht leicht verlieren – vor allem nicht wegen ihrer besonderen Situation.


2. Wer genießt diesen besonderen Schutz?

Es gibt mehrere Gruppen, für die der Gesetzgeber einen Sonderkündigungsschutz vorsieht. Wichtig ist: Der Schutz gilt meist nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa einer Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit, Mitteilungspflichten oder Anträgen.

Beispiele:

  • Schwangere sind ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung unkündbar – sofern der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat (§ 17 MuSchG).
  • Schwerbehinderte Menschen benötigen für jede Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).
  • Betriebsräte können nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Betriebsratsgremiums oder per gerichtlicher Ersetzung dieser Zustimmung gekündigt werden (§ 15 KSchG).

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob und wann bei Ihnen ein Sonderkündigungsschutz greift – viele Fristen sind kurz.


3. Ist eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz möglich?

Ja – aber nur in Ausnahmefällen und unter strengen gesetzlichen Vorgaben.

Beispiele:

  • Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern muss das Integrationsamt der Kündigung zuvor zustimmen (§ 168 SGB IX).
  • Bei Schwangeren kann eine Kündigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden (§ 17 MuSchG).
  • Bei Betriebsratsmitgliedern ist eine Kündigung nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich – etwa bei massiven Pflichtverletzungen – und muss vom Arbeitsgericht genehmigt werden.

Kündigt der Arbeitgeber ohne die erforderliche Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.


4. Wann kann das Integrationsamt oder eine Behörde zustimmen?

Die Behörden prüfen streng, ob eine Kündigung sachlich gerechtfertigt ist – reine wirtschaftliche Gründe reichen oft nicht aus. Häufige Ablehnungsgründe:

  • Kündigung erfolgt wegen der Behinderung oder Schwangerschaft (diskriminierend)
  • Der Arbeitgeber hat seine Pflichten zur Fürsorge oder Anpassung nicht erfüllt
  • Kein ausreichender Versuch, den Arbeitsplatz zu erhalten oder umzustrukturieren

Eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist nur zulässig ist, wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht und eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vorliegt.

🔹 Unser Tipp: Sobald Sie eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz erhalten, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen – die Klagefrist beträgt oft nur drei Wochen.


5. Was tun bei Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz?

Nicht zögern – sondern handeln.

Wenn Sie trotz Sonderkündigungsschutz gekündigt wurden, gilt:

  • Klagefrist: Sie haben nur drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG).
  • Anwalt einschalten: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob die Kündigung wirksam ist – und ob die Behörde ordnungsgemäß zugestimmt hat.
  • Strategisch vorgehen: Je nach Fall kann es sinnvoll sein, den Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen oder eine Abfindung auszuhandeln.

Viele Kündigungen in diesem Bereich scheitern aus formellen Gründen – etwa weil keine Zustimmung vorlag oder das Verfahren nicht korrekt war.


Unser Fazit zum Schluss

Eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz ist rechtlich nicht ausgeschlossen – aber sie unterliegt strengen Regeln. Als betroffene Person sollten Sie sofort handeln, wenn Sie eine Kündigung erhalten – sonst verlieren Sie Ihre Rechte.

Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Optionen zu prüfen und eine kluge Entscheidung zu treffen. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin – persönlich oder per Videocall.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: