Kündigung wegen privater Internetnutzung – erlaubt?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Darf ich während der Arbeitszeit privat im Internet surfen? Und kann eine Kündigung wegen privater Internetnutzung wirklich gerechtfertigt sein? Tatsächlich kommt es hier stark auf die betrieblichen Regeln an – und darauf, wie intensiv und in welchem Umfang die private Nutzung erfolgt. Im Folgenden erklären wir, wann Sie mit Abmahnung oder sogar Kündigung rechnen müssen und wie Sie sich im Ernstfall wehren können.


1. Wann ist private Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt?

Ob Sie den Firmenrechner privat nutzen dürfen, hängt maßgeblich davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung geregelt ist. Viele Arbeitgeber gestatten eine geringfügige private Nutzung (z. B. für kurze private E-Mails oder einen schnellen Blick ins Online-Banking).

Die Rechtsprechung hat klargestellt: Ohne ausdrückliche Erlaubnis gilt die private Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich als Pflichtverletzung.


2. Ab wann droht eine Abmahnung oder Kündigung?

Ob eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung droht, hängt davon ab, wie stark die private Nutzung ausufert. Wird das Surfen so exzessiv, dass Arbeitszeit in erheblichem Umfang verloren geht, kann das eine Vertragsverletzung darstellen.

In der Praxis gilt:

  • Geringfügige Nutzung: Meist folgen keine Konsequenzen.
  • Regelmäßige oder exzessive Nutzung: Der Arbeitgeber kann abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.

Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich. Sie dient als Warnung, dass das Verhalten nicht geduldet wird.


3. Fristlose Kündigung: Geht das bei privater Internetnutzung?

In besonders schweren Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) zulässig sein – etwa wenn ein Arbeitnehmer massenhaft Daten herunterlädt, Pornoseiten besucht oder das Firmennetzwerk gefährdet.

Beispiel: Eine fristlose Kündigung wurde für gerechtfertigt erklärt, als ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit fast 17 Stunden (!) privat im Internet surfte.

Aber: Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung nachweisen können – nicht selten werden dabei Browserverläufe oder Log-Dateien ausgewertet. Solche Kontrollen unterliegen jedoch dem Datenschutz.


4. Wichtige Urteile zur Internetnutzung

Die Rechtsprechung hat klare Leitlinien entwickelt:

  • Exzessive private Internetnutzung kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgte.
  • Der Arbeitgeber darf Browserverläufe als Beweismittel nutzen, wenn er einen konkreten Missbrauchsverdacht hat.
  • Der Download urheberrechtswidriger Inhalte über den Dienstrechner kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

5. Was bedeutet das für Sie?

Kündigung wegen privater Internetnutzung ist kein Mythos – sie kann rechtlich Bestand haben, wenn die Nutzung exzessiv und ohne Erlaubnis erfolgt. Sie sollten die betrieblichen Regelungen genau kennen und im Zweifel lieber zurückhaltend sein.

Falls Sie eine Abmahnung oder Kündigung erhalten haben: Handeln Sie schnell! Oft kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Gerne prüfen wir Ihre Erfolgsaussichten und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren.

💡 Unser Tipp: Bewahren Sie keine Beweise zurück und lassen Sie uns frühzeitig alle Unterlagen zukommen. Wir helfen Ihnen, taktisch klug vorzugehen.

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