Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Steht mir mein Bonus noch zu?“, vor allem wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist – sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Gerade in der Bonuszeit (z. B. Anfang des Jahres) entstehen oft Unsicherheiten: Muss der Arbeitgeber noch zahlen? Was, wenn im Vertrag steht „freiwillige Leistung“?
Wir klären, wann Sie Anspruch auf einen Bonus haben – und wann es sich lohnt, einen Anwalt einzuschalten.
1. Was ist ein Bonus im Arbeitsrecht?
Ein Bonus ist eine zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers – oft abhängig von Leistung, Zielerreichung oder Unternehmenserfolg. Juristisch unterscheidet man:
- Erfolgsabhängige Boni (z. B. Zielerreichung)
- Ermessensboni (freiwillige Leistungen)
- Vertraglich garantierte Boni
Wichtig ist: Auch freiwillige Leistungen können zu einem Anspruch führen, wenn sie regelmäßig gezahlt wurden („betriebliche Übung“).
Merksatz: Ein einmaliger Bonus ist keine Pflicht – aber Wiederholung schafft Ansprüche.
2. Anspruch auf Bonus – was sagt der Arbeitsvertrag?
Zentral ist, was im Arbeitsvertrag oder in einer Bonusregelung steht:
- Gibt es eine Zielvereinbarung oder einen konkreten Betrag?
- Ist von einer „freiwilligen Leistung ohne Rechtsanspruch“ die Rede?
- Gibt es Kriterien für die Auszahlung (z. B. Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 31.12.)?
Wenn der Vertrag keine klare Regelung enthält, gelten ergänzend das Gesetz und die Rechtsprechung (§ 611a BGB).
Achtung bei „freiwillig“: Solche Klauseln sind oft unwirksam, wenn sie pauschal formuliert sind – z. B. wenn der Bonus mehrfach gezahlt wurde oder der Arbeitnehmer darauf vertraut hat.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Bonusregelungen im Zweifel rechtlich prüfen – viele Klauseln sind angreifbar.
3. Bonus trotz Kündigung – geht das?
Ein häufiger Streitpunkt ist: Bekomme ich den Bonus auch nach Kündigung?
Grundsatz: Wenn die Bedingungen im Vertrag erfüllt sind (z. B. Jahresziel erreicht), besteht weiter Anspruch, auch bei späterer Beendigung.
Kritisch sind sogenannte Stichtagsklauseln (z. B. „nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis zum 31.12.“). Diese sind nicht immer wirksam:
- BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12: Eine solche Klausel kann unangemessene Benachteiligung sein, wenn der Bonus für erbrachte Leistung gezahlt wird.
Merksatz: Ein erarbeiteter Bonus kann auch nach Kündigung fällig sein – pauschale Ausschlüsse sind oft unwirksam.
4. Gerichtlich durchsetzbar? Das sagen die Gerichte
Viele Bonusansprüche lassen sich gerichtlich durchsetzen – wenn klar ist, was vereinbart wurde:
- Zielvereinbarungen: Wenn Sie Ihre Ziele nachweislich erreicht haben, muss der Arbeitgeber zahlen.
- Fehlende Zielvorgabe: Wenn der Arbeitgeber versäumt, Ziele festzulegen, können Gerichte einen Bonus nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) schätzen.
- Unklare Freiwilligkeitsvorbehalte: Sind oft unwirksam bei regelmäßig gezahlten Boni.
Die Rechtsprechung schützt Arbeitnehmer zunehmend vor einseitigen Ausschlussklauseln.
🔹 Unser Tipp: Sammeln Sie Nachweise (Zielvereinbarungen, E-Mails, bisherige Zahlungen) – so lässt sich der Anspruch besser durchsetzen.
5. Unser Fazit zum Schluss
Ob Ihnen der Bonus noch zusteht, hängt vom Einzelfall ab: Vertrag, Verhalten des Arbeitgebers, bisherige Praxis. Viele Bonusregelungen sind angreifbar oder unwirksam – es lohnt sich also, genau hinzuschauen.
Wir prüfen für Sie, ob sich eine Klage oder Verhandlung lohnt – und setzen Ihren Anspruch konsequent durch.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: