Steht mir ein Bonus trotz Kündigung zu?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage: Bekomme ich meinen Bonus auch, wenn ich kündige – oder wenn mir gekündigt wurde?
Die Antwort darauf ist nicht pauschal, sondern hängt vom Einzelfall ab: Was steht im Arbeitsvertrag? Worauf basiert der Bonus? Und wann genau endet das Arbeitsverhältnis?

In diesem Beitrag erklären wir, wann Sie als Arbeitnehmer trotz Kündigung Anspruch auf einen Bonus haben – und wann nicht.


1. Was ist ein Bonus – und wann ist er arbeitsrechtlich geschuldet?

Ein Bonus ist eine zusätzliche Vergütung – oft abhängig von bestimmten Bedingungen oder Zielen. Man unterscheidet etwa:

  • Erfolgsabhängige Boni (z. B. Umsatz, individuelle Leistung)
  • Weihnachtsgeld oder Jahresabschlussprämien
  • Tantiemen bei bestimmten Positionen

Rechtsgrundlage für den Bonus ist in der Regel der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag. Manchmal wird ein Bonus auch betrieblicher Übung wegen gezahlt – also weil der Arbeitgeber dies regelmäßig freiwillig gemacht hat.


2. Bonus bei Kündigung: Die rechtliche Grundregel

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber den Bonus (anteilig) zahlen?
Hier gilt: Ein Bonusanspruch verfällt nicht automatisch mit der Kündigung. Entscheidend ist, wann der Bonus entstanden ist und was vereinbart wurde.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mehrfach betont:

„Ein Anspruch auf Bonuszahlung kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, wenn die Leistung bereits erbracht wurde.“
(BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 266/14)


3. Unterschied: Bonus für vergangene Leistung vs. zukünftige Betriebstreue

Wofür wird der Bonus gezahlt?

  • Für erbrachte Leistung → Anspruch bleibt meist auch bei Kündigung bestehen
  • Für zukünftige Betriebstreue (z. B. Weihnachtsgeld als „Halteprämie“) → Anspruch kann entfallen

Beispiel:
Ein Bonus für das Jahr 2025, zahlbar im März 2026, setzt voraus, dass Sie am 31.12.2025 noch im Unternehmen sind. Kündigen Sie vorher, könnte der Anspruch entfallen – wenn das klar und wirksam so geregelt ist.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob die Bonusvereinbarung an ein Stichtagsprinzip oder eine Rückzahlungsklausel gekoppelt ist – nicht jede Klausel ist wirksam!


4. Gängige Ausschlussklauseln – sind sie wirksam?

Viele Verträge enthalten Formulierungen wie:

„Ein Bonus wird nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt besteht.“

Solche Stichtags- oder Freiwilligkeitsklauseln sind nicht immer zulässig, insbesondere wenn:

  • der Bonus arbeitsleistungsbezogen ist
  • der Bonus einen erheblichen Teil der Vergütung ausmacht
  • die Klausel nicht transparent oder überraschend formuliert ist

Das BAG hat mehrfach entschieden, dass pauschale Ausschlüsse unzulässig sein können.


5. Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – macht das einen Unterschied?

Ja, manchmal schon. Kündigt der Arbeitgeber, ist ein Ausschluss des Bonus besonders kritisch zu prüfen. Denn: Eine Kürzung oder Verweigerung des Bonus kann unzulässig benachteiligend sein.

Kündigt hingegen der Arbeitnehmer, kann dies – je nach Vertragslage – zum Verlust bestimmter Bonusbestandteile führen. Entscheidend bleibt jedoch: Was wurde vertraglich vereinbart und wie ist dies rechtlich zu bewerten?

🔹 Unser Tipp: Bei Bonusansprüchen im Kündigungsfall lohnt sich fast immer eine rechtliche Prüfung – wir helfen gern.


6. Gerichtliche Durchsetzung – lohnt sich das?

Wenn der Arbeitgeber den Bonus nicht zahlt, obwohl er fällig und geschuldet ist, können Sie ihn einklagen.

Achtung: Es gelten oft Ausschlussfristen, z. B. 3 Monate nach Fälligkeit. Danach verfällt der Anspruch – auch wenn er eigentlich berechtigt wäre (§ 195 BGB i. V. m. vertraglicher Regelung).

Zudem muss oft gerichtlich geklärt werden, ob die Bonusklausel wirksam ist. Gerade bei variablen Vergütungen lohnt sich hier der Gang zum Fachanwalt.


Unser Fazit zum Schluss

Steht mir ein Bonus trotz Kündigung zu?
Ja – wenn Sie die Leistung bereits erbracht haben und keine wirksame Ausschlussklausel greift.

Wir helfen Ihnen gern, Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Ob in der Verhandlung oder vor Gericht – wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer und kennen die typischen Klauseln der Arbeitgeberseite genau.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: