Vergütung bei Kündigung in der Probezeit?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was passiert mit meinem Gehalt, wenn ich in der Probezeit gekündigt werde?
Gibt es Unterschiede bei Freistellung? Muss der Arbeitgeber bis zum letzten Tag zahlen – oder nur, solange ich arbeite? Und was ist mit anteiligen Ansprüchen wie Urlaub oder Weihnachtsgeld?

Dieser Beitrag erklärt verständlich, was Ihnen bei einer Kündigung in der Probezeit zusteht – und worauf Sie achten sollten.


1. Was gilt grundsätzlich zur Vergütung während der Probezeit?

Auch in der Probezeit besteht ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Das bedeutet: Sie haben Anspruch auf vereinbarte Vergütung für jede geleistete Arbeitsstunde. Die Probezeit ist keine „Testzeit ohne Rechte“.

Wird in der Probezeit gekündigt – egal ob vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – ändert das nichts am Anspruch auf die Bezahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag steht.


2. Muss der Arbeitgeber bis zum letzten Arbeitstag zahlen?

Ja. Der Arbeitgeber muss die Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen, unabhängig davon, ob Sie in dieser Zeit arbeiten oder freigestellt sind.

Wenn Sie also zum Beispiel am 10. Juli gekündigt werden und eine 2-wöchige Kündigungsfrist gilt, endet das Arbeitsverhältnis am 24. Juli. Die Bezahlung läuft bis dahin – auch wenn Sie ab dem 11. Juli freigestellt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt und mit dem Resturlaub verrechnet wird.

🔹 Tipp: Lassen Sie sich eine schriftliche Erklärung geben, ob Sie widerruflich oder unwiderruflich freigestellt wurden.


3. Was ist bei sofortiger Freistellung?

Viele Arbeitgeber sprechen bei der Kündigung in der Probezeit eine Freistellung mit sofortiger Wirkung aus – oft in der Hoffnung, sich so Gehaltskosten zu sparen.

Das geht aber nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Freistellung muss erklärt werden.
  • Die Freistellung darf nicht zu einem Vergütungsausfall führen, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt zu.
  • Urlaubstage können angerechnet werden – aber nur, wenn das ausdrücklich gesagt wird.

Fehlt eine klare Regelung, muss das Gehalt bis zum letzten Tag gezahlt werden, auch wenn nicht mehr gearbeitet wird.


4. Bekomme ich auch anteilig Urlaub oder Sonderzahlungen?

Ja – grundsätzlich anteilig. Auch in der Probezeit erwerben Sie Urlaubsansprüche.

Nach § 5 Abs. 1 BUrlG gilt:
Für jeden vollen Monat im Arbeitsverhältnis entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Boni oder Urlaubsgeld kommt es darauf an:

  • Gibt es eine vertragliche Regelung?
  • Ist die Zahlung an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag gekoppelt (z. B. 31.12.)?
  • Gilt eine Rückzahlungsklausel?

Im Zweifel lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag – oder eine anwaltliche Einschätzung.


5. Was tun, wenn der Lohn nicht kommt?

Wird die Vergütung nach der Kündigung in der Probezeit nicht oder nur teilweise gezahlt, können Sie Ihren Anspruch mit einer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Aber Achtung: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen – teilweise nur wenige Monate. Danach verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden.

Unser Tipp: Reagieren Sie sofort schriftlich, wenn die Zahlung ausbleibt. Am besten mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts, der die Frist- und Formvorgaben kennt.

🔹 Tipp: Prüfen Sie den Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen – oft muss Lohn binnen 3 Monaten schriftlich eingefordert werden.


Was bedeutet das für Sie?

Auch bei einer Kündigung in der Probezeit haben Sie volle arbeitsrechtliche Ansprüche – insbesondere auf Bezahlung, anteiligen Urlaub und ggf. Sonderzahlungen.

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, falsch freistellt oder unberechtigt kürzt, sollten Sie nicht zögern, sich rechtlich beraten zu lassen. Denn: Kurze Fristen und vertragliche Klauseln können sonst zum Verfall Ihres Anspruchs führen.

Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: