Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wann eine fristlose Kündigung rechtlich zulässig ist – und wann nicht. Die Sorge: Wer von heute auf morgen den Job verliert, steht oft ohne Einkommen da. Das Gesetz schützt Arbeitnehmer hier besonders streng, aber in Ausnahmefällen kann eine sofortige Kündigung rechtens sein. Wann dieser Ausnahmefall greift, erfahren Sie hier.
1. Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Das Gesetz regelt die fristlose Kündigung in § 626 Abs. 1 BGB. Dort steht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen.
Wichtig ist:
- Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
- Es muss eine Interessenabwägung erfolgen: Könnte das Problem auch mit milderen Mitteln (z. B. Abmahnung) gelöst werden?
- Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss objektiv unzumutbar sein.
Merksatz: Eine fristlose Kündigung ist immer die „Ultima Ratio“ – das letzte Mittel.
2. Wichtige Beispiele aus der Praxis
Typische Gründe, die von Gerichten anerkannt werden, sind u. a.:
- Diebstahl: Selbst geringwertige Sachen (BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, „Emmely-Urteil“)
- Beleidigung des Chefs oder Kollegen
- Arbeitszeitbetrug (z. B. falsches Stempeln)
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Verletzung von Betriebsgeheimnissen
Aber: Jeder Fall ist einzelfallabhängig! Das Bundesarbeitsgericht prüft streng, ob die Fortsetzung wirklich unzumutbar ist.
Merksatz: Auch kleine Pflichtverletzungen können im Einzelfall fristlos kündbar sein – müssen aber gravierend wiegen.
3. Pflicht zur Abmahnung vorher?
Eine fristlose Kündigung ist oft nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde. Ausnahme: Wenn klar ist, dass eine Abmahnung nichts bringen würde (z. B. bei schweren Straftaten).
Das BAG stellt hier hohe Anforderungen: Erst bei schwersten Pflichtverletzungen kann auf die Abmahnung verzichtet werden.
Merksatz: Ohne vorherige Abmahnung ist die fristlose Kündigung meist unwirksam – außer bei gravierenden Pflichtverletzungen.
4. Fristen und Formerfordernisse
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Außerdem gilt: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Mündliche oder per WhatsApp ausgesprochene fristlose Kündigungen sind unwirksam.
Merksatz: Die Zwei-Wochen-Frist ist zwingend – danach ist keine fristlose Kündigung mehr möglich.
5. Was bedeutet das für Sie?
Eine fristlose Kündigung ist immer ein gravierender Einschnitt – und oft angreifbar. Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben, lohnt es sich fast immer, die Wirksamkeit prüfen zu lassen. Häufig gibt es formale oder inhaltliche Fehler, die Ihre Chancen auf eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung deutlich erhöhen.
Unser Tipp: Warten Sie nicht! Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Rechte zu wahren – kontaktieren Sie uns.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: