Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer?

Einleitung

Viele Geschäftsführer fragen sich, ob sie im Fall einer Kündigung denselben Schutz genießen wie „normale“ Arbeitnehmer. Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für sie? Oder sind sie völlig schutzlos gestellt? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wann das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer Anwendung findet – und welche Schutzmöglichkeiten es alternativ gibt.


1. Was ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es greift in der Regel:

  • bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
  • in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmern (§ 23 KSchG)

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Kündigung sozial zu rechtfertigen – etwa aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen.


2. Geschäftsführer: Organstellung vs. Arbeitsverhältnis

Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel Organe der Gesellschaft, also nicht nur Angestellte, sondern Teil der Unternehmensleitung. Man unterscheidet:

  • Organstellung (Bestellung zum Geschäftsführer nach GmbHG)
  • Dienstvertrag (vertragliche Grundlage für Vergütung etc.)

Entscheidend ist: Der Geschäftsführer ist meist nicht als Arbeitnehmer im klassischen Sinne anzusehen. Das hat direkte Auswirkungen auf seinen Kündigungsschutz.


3. Gilt das KSchG für Geschäftsführer?

In der Regel: Nein.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Geschäftsführer, solange sie als bestellte Organpersonen tätig sind. Grund: Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 KSchG, sondern organschaftliche Vertreter.

Ausnahmen bestehen nur in engen Fällen:

  • Wenn die Organstellung beendet ist (z. B. nach Abberufung) und das Vertragsverhältnis fortbesteht
  • Wenn der Geschäftsführer nicht tatsächlich unternehmerisch tätig, sondern weisungsgebunden ist – was selten vorkommt

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt:

„Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer“
(BAG, Beschluss vom 21.01.2019 – 10 AZB 66/18)


4. Möglichkeiten des Kündigungsschutzes trotz KSchG-Ausschluss

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, gibt es andere Schutzmechanismen, etwa:

  • Vertragliche Kündigungsfristen: Der Geschäftsführeranstellungsvertrag enthält meist feste Laufzeiten oder lange Kündigungsfristen (§ 621 BGB analog)
  • Treuwidrige Kündigung: Eine Kündigung aus sachwidrigen Gründen kann gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) verstoßen
  • Missbrauchskontrolle bei Abberufung: Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann ein Geschäftsführer jederzeit abberufen werden – aber nicht willkürlich oder schikanös
  • Ausschluss der Abberufung nur aus wichtigem Grund: Dies kann vertraglich vereinbart werden – und bietet zusätzlichen Schutz

In Einzelfällen kann auch ein Rückgriff auf das allgemeine Zivilrecht oder auf den Diskriminierungsschutz (AGG) möglich sein.

🔹 Tipp: Prüfen Sie genau Ihren Anstellungsvertrag – dort lassen sich Schutzrechte individuell regeln.


5. Unser Fazit zum Schluss

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen. Solange sie als Organ tätig sind, gelten für sie die arbeitsrechtlichen Standards nicht. Umso wichtiger ist es, dass Sie bereits bei Vertragsschluss auf klare Regelungen zu Kündigungsfristen, Abberufung und Abfindung achten.

Wenn Sie Zweifel haben, ob eine Kündigung rechtmäßig ist oder ob Sie vertraglich ausreichend geschützt sind – lassen Sie den Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Gerade im Trennungsfall geht es oft auch um viel Geld und um Ihre Reputation.


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