Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wann greift der Sonderkündigungsschutz – und was bringt er mir überhaupt? Gerade bei einer Kündigung in sensiblen Lebensphasen (wie etwa in der Schwangerschaft oder als Schwerbehinderter) ist diese Frage entscheidend. Denn wer Sonderkündigungsschutz genießt, ist nicht unkündbar, aber besonders geschützt – und darf nur unter strengen Voraussetzungen entlassen werden. In diesem Beitrag erklären wir, wann dieser Schutz greift, was er bedeutet und wie Sie sich am besten verhalten sollten, wenn Sie betroffen sind.
1. Was ist Sonderkündigungsschutz?
Der Sonderkündigungsschutz ist ein gesetzlicher Schutz vor einer ordentlichen Kündigung – zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Er gilt für bestimmte Personengruppen, die als besonders schutzwürdig gelten, etwa Schwangere, Betriebsräte oder Schwerbehinderte.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf diesen Personen grundsätzlich nicht kündigen, es sei denn, eine behördliche Zustimmung liegt vor oder besondere gesetzliche Ausnahmeregeln greifen.
Merksatz: Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Schutz – er ergänzt, aber ersetzt nicht den allgemeinen Kündigungsschutz.
2. Wer genießt Sonderkündigungsschutz?
Mehrere Gruppen von Arbeitnehmern genießen besonderen Schutz vor Kündigungen:
- Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
- Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG)
- Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
- Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG)
- Personen in Pflegezeit (§ 5 PflegeZG)
- Datenschutzbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte u. a.
In diesen Fällen bedarf eine Kündigung fast immer einer behördlichen Zustimmung – z. B. durch das Integrationsamt bei schwerbehinderten Menschen.
Merksatz: Wer einer besonders geschützten Gruppe angehört, darf nur mit behördlicher Genehmigung gekündigt werden.
3. Wann genau greift der Sonderkündigungsschutz?
Der Schutz beginnt nicht immer automatisch, sondern setzt bestimmte Zeitpunkte oder Formalitäten voraus:
Beispiele:
- Schwangere: Der Schutz beginnt mit der Schwangerschaft – aber nur, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder rechtzeitig informiert wird (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
- Schwerbehinderte: Der Schutz greift ab Anerkennung der Schwerbehinderung oder wenn ein Antrag vor mehr als drei Wochen gestellt wurde (§ 173 SGB IX).
- Betriebsräte: Der Schutz beginnt mit Bekanntgabe der Kandidatur und wirkt nach dem Ausscheiden noch zwölf Monate nach (§ 15 KSchG).
- Elternzeit: Kündigungsschutz besteht ab Antragstellung, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG).
Wichtig ist: Nur wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, greift der Schutz auch.
🔹 Unser Tipp: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nachweisbar und rechtzeitig über eine Schwangerschaft oder einen Antrag auf Schwerbehinderung.
4. Kann der Sonderkündigungsschutz „umgangen“ werden?
Nein – zumindest nicht ohne weiteres. Eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich:
- Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen
- Wenn eine behördliche Zustimmung vorliegt
- Bei einer Betriebsschließung (auch dann ist die Zustimmung notwendig)
Beispiel: Einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin kann nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat. Und selbst das prüft sehr streng – unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, sozialer Faktoren und der betrieblichen Lage.
Merksatz: Sonderkündigungsschutz kann nur durch ein offizielles Zustimmungsverfahren überwunden werden – nicht durch „Tricks“ des Arbeitgebers.
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie zu einer der geschützten Gruppen gehören und eine Kündigung erhalten haben, lassen Sie das unbedingt rechtlich prüfen. Häufig sind solche Kündigungen formell oder materiell unwirksam. Selbst wenn eine Zustimmung eingeholt wurde, kann diese angefochten werden – etwa, wenn das Integrationsamt falsche Angaben erhalten hat.
Wir helfen Ihnen gern, Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen. Bei Sonderkündigungsschutz lohnt sich fast immer der Gang zum spezialisierten Anwalt.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: