Wann haftet der Auftraggeber für Sozialabgaben?

Einleitung

Viele Auftraggeber stellen sich die Frage: Wann haftet der Auftraggeber für Sozialabgaben? Gerade bei freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder scheinbar selbstständigen Kräften kann schnell ein böses Erwachen drohen. Das Gesetz sieht klare Regeln vor – doch nicht jeder kennt sie. Erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie sich vor ungewollten Nachzahlungen schützen.


1. Was bedeutet die Haftung für Sozialabgaben?

Grundsätzlich gilt: Für Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ist der Arbeitgeber verantwortlich (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Doch auch Auftraggeber können in diese Rolle rutschen, wenn ein Auftragnehmer tatsächlich nicht selbstständig ist, sondern abhängig beschäftigt wird.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung oder eine Betriebsprüfung eine Scheinselbstständigkeit feststellt. Dann wird der Auftraggeber wie ein Arbeitgeber behandelt – inklusive der Pflicht, Beiträge rückwirkend zu zahlen.


2. Wann kann der Auftraggeber in die Pflicht genommen werden?

Die Haftung entsteht, wenn ein vermeintlich selbstständiger Auftragnehmer nach objektiver Betrachtung abhängig beschäftigt ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Typische Kriterien sind:

  • Weisungsgebundenheit (Ort, Zeit, Inhalt der Arbeit)
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation
  • Kein eigenes unternehmerisches Risiko
  • Keine eigene Betriebsstätte

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, haften Auftraggeber grundsätzlich allein – der Arbeitnehmeranteil darf oft nicht mehr vom Auftragnehmer zurückgefordert werden (§ 28g SGB IV).


3. Typische Fälle: Scheinselbstständigkeit und illegale Beschäftigung

Besonders risikoreich sind Branchen mit vielen freien Mitarbeitern, z. B. Medien, Bau oder IT. Auch bei Subunternehmerketten ist Vorsicht geboten: Wird eine illegale Beschäftigung aufgedeckt, greift oft eine Generalunternehmerhaftung (§ 28e Abs. 2 SGB IV).

Beispiel: Auf einer Baustelle stellt ein Subunternehmer Scheinselbstständige ein. Kommt es zur Prüfung, kann der Hauptauftraggeber für ausstehende Sozialabgaben herangezogen werden.

🔹 Tipp: Prüfen Sie Verträge mit Subunternehmern sorgfältig und verlangen Sie Nachweise über ordnungsgemäße Anmeldung.


4. Wie lässt sich das Haftungsrisiko vermeiden?

Prävention ist der beste Schutz. Auftraggeber sollten:

  • Status prüfen: Klären Sie frühzeitig, ob der Auftragnehmer tatsächlich selbstständig ist. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV kann hier Sicherheit schaffen (§ 7a SGB IV).
  • Verträge klar gestalten: Formulieren Sie eindeutige Regelungen zu Leistungsumfang, Ort, Zeit und Arbeitsmitteln.
  • Dokumentation: Weisen Sie nach, dass der Auftragnehmer unternehmerisch auftritt (z. B. eigene Website, mehrere Kunden).
  • Betriebsprüfungen vorbereiten: Halten Sie Unterlagen griffbereit, um Ihre Sorgfalt zu belegen.

5. Unser Fazit: Was bedeutet das für Sie?

Wann haftet der Auftraggeber für Sozialabgaben? – Kurz gesagt: Immer dann, wenn ein Auftragnehmer in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Die Folgen können teuer werden. Lassen Sie daher Ihre Verträge und Arbeitsabläufe regelmäßig von einem spezialisierten Anwalt prüfen. So vermeiden Sie unliebsame Überraschungen und sichern Ihr Unternehmen ab.

Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Verträge rechtssicher zu gestalten und Risiken zu minimieren. Sprechen Sie uns an!

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: