Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wann ist die Einigungsstelle zuständig? Und was bedeutet das überhaupt? Gerade wenn der Betriebsrat und der Arbeitgeber bei wichtigen Fragen nicht weiterkommen, kann die Einigungsstelle helfen. Sie ist ein zentrales Instrument der betrieblichen Mitbestimmung – aber nicht in jedem Fall zuständig. Wir erklären, was dahintersteckt, wann Sie davon betroffen sein können und warum rechtliche Unterstützung oft sinnvoll ist.
1. Was ist eine Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist ein betriebsinternes Schlichtungsgremium. Sie vermittelt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können. Gesetzlich geregelt ist sie vor allem in § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Einigungsstelle besteht meist aus einem neutralen Vorsitzenden – häufig ein Arbeitsrichter – und einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite.
Merksatz: Die Einigungsstelle ist keine Gerichtsinstanz, sondern ein betriebliches Schlichtungsorgan.
2. Grundsatz: Zuständigkeit der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist zuständig, wenn das BetrVG eine erzwingbare Mitbestimmung vorsieht, also wenn der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat. Typisches Beispiel: Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG, z. B. bei Arbeitszeitregelungen, Urlaubsplanung oder Fragen der Ordnung im Betrieb.
Kommt es hier zu keiner Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen – und der Arbeitgeber muss mitmachen.
Merksatz: Immer dann, wenn der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
3. Beispiele: Typische Fälle für die Einigungsstelle
a) Arbeitszeit und Überstunden
Der Betriebsrat kann bei der Lage der Arbeitszeit mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Gibt es keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle.
b) Urlaubsgrundsätze
Auch die Festlegung von Urlaubsplänen fällt unter die Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich nicht? Die Einigungsstelle schlichtet.
c) Einführung von technischen Einrichtungen
Werden z. B. Überwachungssysteme eingeführt, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Merksatz: In allen Fällen der zwingenden Mitbestimmung kann die Einigungsstelle verbindlich entscheiden.
4. Grenzen der Zuständigkeit
Die Einigungsstelle darf nur dort entscheiden, wo das Gesetz ein Mitbestimmungsrecht vorsieht. Keine Zuständigkeit besteht z. B. bei reinen Informations- oder Beratungsrechten oder bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen.
Beispiel: Die Frage, ob ein Sozialplan aufgestellt wird, ist nach § 112 BetrVG verhandelbar – gibt es aber eine Einigung, wird die Einigungsstelle bei Streit über den Inhalt zuständig.
Auch bei Interessenausgleichen nach § 111 BetrVG kann die Einigungsstelle vermitteln, allerdings ohne erzwingbare Entscheidung.
Merksatz: Keine Mitbestimmung = Keine Zuständigkeit der Einigungsstelle.
5. Ablauf und Kosten einer Einigungsstelle
Die Einigungsstelle wird schriftlich angerufen. Kommt es zu keiner Einigung über die Person des Vorsitzenden, kann das Arbeitsgericht angerufen werden (§ 76 Abs. 2 BetrVG).
Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 3 BetrVG). Dazu gehören u. a. Vergütung für den Vorsitzenden, Reisekosten und ggf. Kosten für Sachverständige.
🔹 Unser Tipp: Bei komplexen Themen lohnt es sich, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um langwierige Einigungsstellenverfahren zu vermeiden.
6. Unser Fazit zum Schluss
Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument, um Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu lösen – aber nur, wenn es um echte Mitbestimmung geht. Sind Sie als Arbeitnehmer betroffen, weil z. B. Ihre Arbeitszeiten geändert werden sollen, kann der Betriebsrat mit der Einigungsstelle Ihre Interessen sichern.
Wir helfen Ihnen gern, wenn Sie wissen wollen, ob in Ihrem Fall die Einigungsstelle zuständig ist oder welche Rechte Sie haben.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: