Wann ist ein Bonus einklagbar?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wann ein Bonus tatsächlich einklagbar ist – gerade dann, wenn der Arbeitgeber plötzlich nicht zahlt oder sich auf schwammige Formulierungen im Arbeitsvertrag beruft. Nicht selten steht ein hoher Betrag im Raum, und die Unsicherheit ist groß. In diesem Artikel erklären wir, wann und unter welchen Bedingungen Sie Ihren Bonus rechtlich durchsetzen können – und wann nicht.


1. Was ist ein Bonus im Arbeitsrecht?

Ein Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die über das vertraglich vereinbarte Grundgehalt hinaus gezahlt wird. Er kann an unterschiedliche Bedingungen geknüpft sein – zum Beispiel an die Leistung des Arbeitnehmers, an den Unternehmenserfolg oder an individuelle Zielvereinbarungen.

Wichtig: Ein Bonus kann vertraglich zugesichert oder freiwillig gewährt werden. Diese Unterscheidung ist zentral für die Frage, ob der Anspruch einklagbar ist.


2. Voraussetzungen für die Einklagbarkeit eines Bonus

Ein Bonus ist grundsätzlich dann einklagbar, wenn:

  • eine klare vertragliche Vereinbarung vorliegt (Arbeitsvertrag, Bonusvereinbarung, Zielvereinbarung)
  • oder sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung (§ 242 BGB) ergibt
  • und keine wirksame Freiwilligkeits- oder Widerrufsklausel entgegensteht

Eine Bonuszusage ist einklagbar, wenn sie inhaltlich bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Das bedeutet: Die Höhe muss genannt oder nachvollziehbar berechenbar sein (z. B. 10 % des Jahresgehalts bei Zielerreichung).

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Unterlagen – auch E-Mails oder wiederholte Zahlungen ohne Einschränkung können einen Anspruch begründen.


3. Rechtsprechung: Wann Gerichte Bonusansprüche zusprechen

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass ein Bonus nicht nach Belieben verweigert werden kann, wenn sich aus Vertrag oder betrieblichem Verhalten eine Zusage ergibt.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Zielvereinbarungen ohne Mitwirkung des Arbeitgebers: Wird eine Zielvereinbarung nur deshalb nicht getroffen, weil der Arbeitgeber untätig bleibt, kann der Arbeitnehmer trotzdem eine Bonuszahlung verlangen.
  • Unklare Freiwilligkeitsklauseln sind unwirksam, wenn sie nicht transparent zwischen freiwilliger Leistung und vertraglichem Anspruch unterscheiden.

4. Sonderfall: Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerruf

Ein häufiger Streitpunkt: Der Arbeitgeber beruft sich auf eine Klausel wie „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“. Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie:

  • klar und eindeutig formuliert sind
  • nicht gleichzeitig mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert werden
  • dem Transparenzgebot des § 307 BGB genügen

Ein „Freiwilligkeitsvorbehalt“ hindert die Einklagbarkeit nur dann, wenn die Klausel den Arbeitnehmer verständlich und rechtzeitig darüber informiert, dass er auch bei wiederholter Zahlung keinen Anspruch für die Zukunft hat.


5. Vorgehen bei Streit über den Bonus

Wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung verweigert, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Vertrag und Unterlagen prüfen – Gibt es konkrete Vereinbarungen?
  2. Zahlungsverhalten dokumentieren – Gab es frühere Zahlungen?
  3. Schriftlich zur Zahlung auffordern – Frist setzen
  4. Anspruch ggf. einklagen – innerhalb der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag!

Achtung: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen ein Bonusanspruch binnen 3 Monaten geltend gemacht werden muss.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig und professionell prüfen – sonst kann Ihr Geld verfallen.


6. Unser Fazit zum Schluss

Ein Bonus ist dann einklagbar, wenn er zugesagt oder regelmäßig gewährt wurde – auch ohne ausdrücklichen Vertrag. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte sind oft unwirksam, wenn sie nicht sauber formuliert sind. Gerade bei unklaren Regelungen lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Ihren Bonus verlangen können: Sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Unterlagen und sagen Ihnen ehrlich, ob sich eine Klage lohnt.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: