Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer stellen sich nach Erhalt einer Kündigung die Frage: „Ab wann gilt die Kündigung eigentlich als wirksam zugegangen?“ Und: Was ist, wenn ich das Schreiben nicht direkt zur Kenntnis nehme? Genau hier kommt es auf Details an – denn der Zeitpunkt des Zugangs ist entscheidend für Fristen, z. B. für eine Kündigungsschutzklage. Wir erklären, wann eine Kündigung als zugegangen gilt und worauf Sie achten sollten.
1. Was bedeutet „Zugang“ im rechtlichen Sinn?
Im Arbeitsrecht bedeutet Zugang, dass das Kündigungsschreiben so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können – unabhängig davon, ob Sie es tatsächlich gelesen haben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Zugang in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB:
➡️ „Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, sobald sie diesem zugehen.“
Merksatz: Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie so übermittelt wurde, dass mit der Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann.
2. Zugang bei persönlicher Übergabe
Wird Ihnen die Kündigung persönlich überreicht, z. B. im Büro oder zuhause, dann gilt sie sofort als zugegangen, unabhängig davon, ob Sie das Schreiben öffnen oder lesen.
💡 Tipp: Lassen Sie sich in solchen Fällen nicht unter Druck setzen, sofort zu unterschreiben. Sie müssen den Erhalt nicht bestätigen.
Merksatz: Persönlich übergebene Kündigungen gelten in dem Moment als zugegangen, in dem Sie das Schreiben in Händen halten.
3. Zugang per Post – auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an
Wird das Kündigungsschreiben mit normaler Post versendet, kommt es darauf an, wann der Brief in Ihrem Briefkasten landet. Der Zugang erfolgt in dem Moment, in dem üblicherweise mit der Leerung zu rechnen ist – also meist am nächsten Werktag gegen 10 Uhr.
📌 Beispiel: Geht der Brief am Dienstag in die Post und wird am Mittwoch zugestellt, gilt die Kündigung ab Mittwoch 10 Uhr als zugegangen.
Merksatz: Bei Postversand gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie zu den üblichen Zeiten im Briefkasten liegt.
4. Zugang per Einwurf-Einschreiben
Beim Einwurf-Einschreiben dokumentiert die Deutsche Post den Einwurf in den Briefkasten. Gerichte erkennen dies in der Regel als Zugangsnachweis an – vorausgesetzt, das Schreiben war tatsächlich im Briefkasten.
💡 Achtung: Wird der Einwurf bestritten, trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Merksatz: Ein Einwurf-Einschreiben kann den Zugang beweisen – aber nur, wenn der Brief auch wirklich eingeworfen wurde.
5. Zugang per Boten
Ein Arbeitgeber kann die Kündigung auch durch einen Boten zustellen lassen. Wichtig ist, dass der Bote bezeugen kann, wann und wie die Übergabe bzw. der Einwurf erfolgte.
Diese Methode ist für Arbeitgeber besonders sicher – aber: Auch hier kann der Arbeitnehmer den Zugang bestreiten, was im Prozess geklärt werden muss.
Merksatz: Boten können den Zugang glaubhaft machen – idealerweise durch ein detailliertes Zustellprotokoll.
6. Zugang per E-Mail oder WhatsApp – ist das wirksam?
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Das bedeutet:
Elektronische Formen wie E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam. Eine Kündigung auf diesem Weg hat keine rechtliche Wirkung.
Merksatz: Kündigungen per E-Mail, Fax oder WhatsApp sind ungültig – es braucht die Original-Unterschrift in Papierform.
7. Unser Fazit zum Schluss
Für Sie als Arbeitnehmer entscheidend: Der Zugang des Kündigungsschreibens löst alle wichtigen Fristen aus – zum Beispiel die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 KSchG). Wenn Sie vermuten, dass Ihre Kündigung nicht korrekt zugegangen ist, oder Sie Fragen zum Zugangsnachweis haben, lohnt sich anwaltlicher Rat. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu sichern und Fristen einzuhalten.
📞 Unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange – die Uhr tickt ab Zugang der Kündigung. Buchen Sie bei uns eine Erstberatung, um Ihre Optionen rechtzeitig zu klären.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: