Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer sind unsicher: Ist meine Kündigung überhaupt wirksam?
Denn nicht jede Kündigung, die auf dem Tisch liegt, ist auch rechtlich haltbar.
Formfehler, Fristprobleme oder fehlende Anhörungen – es gibt viele Fallstricke.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen verständlich und praxisnah, wann eine Kündigung unwirksam ist – und wann es sich lohnt, dagegen vorzugehen.


1. Formfehler – Wenn die Kündigung nicht „schriftlich“ ist

Nach § 623 BGB muss jede Kündigung schriftlich erfolgen. Das bedeutet:
Sie muss im Original unterschrieben und auf Papier übergeben oder per Post zugestellt werden.

E-Mails, WhatsApp, SMS oder mündliche Kündigungen sind unwirksam.

Auch derjenige, der unterschreibt, muss zur Kündigung berechtigt sein – sonst ist das Schreiben ebenfalls nicht gültig.

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2. Kündigungsgründe – Fehlende oder unzureichende Begründung

Bei außerordentlichen Kündigungen (also fristlosen Kündigungen) verlangt das Gesetz eine wichtigen Grund (§ 626 BGB).
Fehlt dieser – oder ist er nicht ausreichend – ist die Kündigung unwirksam.

Auch bei ordentlichen Kündigungen kann ein fehlender Grund problematisch sein – wenn das Kündigungsschutzgesetz greift (siehe unten).

🔹 Unser Tipp: Wenn der Chef Sie ohne Erklärung „rauswirft“, prüfen wir gerne, ob das zulässig ist.


3. Kündigungsschutzgesetz – Wenn besonderer Schutz greift

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn:

  • Sie länger als 6 Monate beschäftigt sind (Wartezeit) und
  • der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (§ 23 KSchG).

Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – aus:

  • Verhaltensgründen (z. B. Pflichtverletzungen),
  • personenbedingten Gründen (z. B. Krankheit), oder
  • betriebsbedingten Gründen (z. B. Stellenabbau).

Fehlt diese Sozialrechtfertigung, ist die Kündigung unwirksam.


4. Sonderkündigungsschutz – Schwerbehinderung, Schwangerschaft & Co.

Einige Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz, z. B.:

  • Schwangere (§ 17 MuSchG),
  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX),
  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG),
  • in Elternzeit befindliche Mitarbeiter (§ 18 BEEG).

Hier braucht der Arbeitgeber in der Regel eine behördliche Zustimmung – sonst ist die Kündigung nichtig.


5. Beteiligung des Betriebsrats – Pflicht oder Kür?

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).
Wird die Anhörung vergessen oder falsch durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam – auch bei Mini- oder Teilzeitjobs.

Der Betriebsrat muss vor Zugang der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

🔹 Unser Tipp: Fragen Sie nach: „Wurde der Betriebsrat gehört?“ – das kann entscheidend sein.


6. Fristen – Wenn der Arbeitgeber zu spät kündigt

Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB).

Auch Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag oder § 622 BGB müssen eingehalten werden.

Eine Kündigung, die zu spät erfolgt oder die falsche Frist enthält, kann unwirksam sein.


7. Weitere Fehlerquellen – und die Kündigung wackelt

Weitere Beispiele für Unwirksamkeit:

  • Kündigung wegen Diskriminierung (AGG-Verstoß)
  • Kündigung zur Unzeit (z. B. kurz vor dem Mutterschutz)
  • Kündigung trotz einer bestehenden Betriebsvereinbarung oder Tarifbindung
  • Kündigung während eines laufenden Urlaubs oder einer Krankheit (nicht automatisch unwirksam – aber häufig rechtlich angreifbar)

🔹 Unser Tipp: Die Umstände Ihrer Kündigung sind oft entscheidend. Lassen Sie das prüfen.


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell aufgeben.
Oft sind Kündigungen angreifbar – und es winken Wiedereinstellung, Abfindung oder bessere Bedingungen.

Wichtig: Sie haben nur 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie es nicht ist.

👉 Melden Sie sich bei uns – wir prüfen Ihre Kündigung individuell und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: