Wann liegt eine arbeitgeberähnliche Steuerpflicht vor?

Einleitung

Viele Selbstständige, Auftraggeber oder sogar Arbeitnehmer fragen sich, wann sie von einer arbeitgeberähnlichen Steuerpflicht betroffen sein können. Dieser Begriff taucht häufig im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit, Statusfeststellungsverfahren oder der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge auf. Was genau dahintersteckt, wie Sie als Betroffener Risiken vermeiden können und wann es kritisch wird, erklären wir Ihnen hier Schritt für Schritt.


1. Was bedeutet arbeitgeberähnliche Steuerpflicht?

Die arbeitgeberähnliche Steuerpflicht meint, dass jemand – obwohl er formal nicht Arbeitgeber ist – aus Sicht der Finanzverwaltung oder Sozialversicherung wie ein Arbeitgeber behandelt wird. Die Konsequenz: Diese Person muss Lohnsteuer einbehalten und Sozialabgaben abführen.

Das kann passieren, wenn z. B. eine Person regelmäßig Aufträge an Selbstständige vergibt, die tatsächlich wie Arbeitnehmer tätig sind. Dann gilt der Auftraggeber als „arbeitgeberähnlich haftend“ – auch ohne Arbeitsvertrag.


2. Wer kann davon betroffen sein?

Betroffen sind häufig Einzelunternehmer, Freiberufler oder kleinere Unternehmen, die regelmäßig mit freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder Honorarkräften arbeiten. Auch Betriebsräte, Vereine oder Kanzleien können in den Fokus geraten.

Ein Beispiel: Ein Architekturbüro beschäftigt „freie“ Bauzeichner über Jahre hinweg, die fest ins Team eingebunden sind. Hier droht die arbeitgeberähnliche Steuerpflicht.


3. Wichtige Kriterien und typische Beispiele

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft bei Betriebsprüfungen oft, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Entscheidend sind u. a.:

  • Weisungsgebundenheit: Der „freie Mitarbeiter“ arbeitet nach genauen Anweisungen.
  • Eingliederung: Der Mitarbeiter ist organisatorisch ins Unternehmen eingegliedert.
  • Keine unternehmerischen Freiheiten: Kein eigenes Kapitalrisiko, keine Werbung um andere Kunden.
  • Fehlende eigene Betriebsmittel: Der „Selbstständige“ nutzt fast nur die Ressourcen des Auftraggebers.

Ein klassisches Beispiel: Ein IT-Experte arbeitet Vollzeit für einen Kunden, mit fester Anwesenheitspflicht und ohne eigene Akquise.


4. Folgen einer arbeitgeberähnlichen Steuerpflicht

Wird eine arbeitgeberähnliche Steuerpflicht festgestellt, drohen erhebliche Nachzahlungen:

  • Lohnsteuer: Der Auftraggeber muss rückwirkend Lohnsteuer ans Finanzamt abführen (§ 42d EStG).
  • Sozialversicherungsbeiträge: Rückwirkend bis zu vier Jahre, in Fällen von Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre (§ 28e SGB IV).
  • Bußgelder oder Strafverfahren: Bei grob fahrlässigem Verhalten kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum stehen.

Beispiel: Selbst eine fehlerhafte Statusbeurteilung kann zu hohen Beitragsnachforderungen führen.


5. Wie kann man sich absichern?

Um die arbeitgeberähnliche Steuerpflicht zu vermeiden, sollten Auftraggeber und Auftragnehmer ihre Zusammenarbeit frühzeitig prüfen:

Statusfeststellungsverfahren: Nutzen Sie das offizielle Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).

Vertragliche Gestaltung: Achten Sie auf klare Abgrenzung: echte Selbstständigkeit muss auch gelebt werden.

Dokumentation: Halten Sie Arbeitsabläufe und Weisungsverhältnisse transparent fest.

Beratung: Bei Unsicherheit lieber frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen – wir prüfen Ihre Verträge und helfen, Risiken zu minimieren.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie jedes freie Mitarbeitermodell regelmäßig prüfen – schon ein einzelner Fehler kann teuer werden.


6. Unser Fazit zum Schluss

Die arbeitgeberähnliche Steuerpflicht betrifft nicht nur große Firmen – auch Einzelunternehmer oder kleine Betriebe können ungewollt in die Haftung rutschen. Scheinselbstständigkeit wird immer strenger kontrolliert. Wer hier gut beraten ist, spart Zeit, Geld und Nerven.

Haben Sie Fragen, ob Ihr Modell riskant ist? Wir helfen Ihnen gern dabei, Klarheit zu schaffen und Ihre Verträge rechtssicher zu gestalten.

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