Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Muss ich zu Gericht selbst erscheinen? Oder reicht es, wenn mein Anwalt das übernimmt? Diese Frage stellt sich vor allem bei Kündigungsschutzklagen – und die Antwort hängt vom Einzelfall ab. In diesem Artikel erklären wir, wann Ihre Anwesenheit vor Gericht sinnvoll oder sogar notwendig ist – und wann Sie lieber nicht fehlen sollten.
1. Warum persönliche Anwesenheit vor Gericht sinnvoll sein kann
Auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind: Ein persönlicher Eindruck kann in einem Gerichtsverfahren entscheidend sein. Richter gewinnen häufig ein Bild vom Kläger – und das kann z. B. im Rahmen eines Vergleichs Einfluss auf das Ergebnis haben. Auch wenn es zur Beweisaufnahme kommt, kann Ihre persönliche Aussage den Ausschlag geben.
Merksatz: Wer selbst erscheint, zeigt Interesse – und beeinflusst den Eindruck, den das Gericht gewinnt.
2. Muss ich überhaupt erscheinen? – Die gesetzliche Lage
In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht keine generelle Pflicht zur persönlichen Anwesenheit, wenn Sie anwaltlich vertreten sind (§ 141 ZPO). Das Gericht kann aber das persönliche Erscheinen anordnen – und dann müssen Sie kommen, es sei denn, es wird eine Entschuldigung anerkannt.
Merksatz: Wenn das Gericht Ihr Erscheinen anordnet, müssen Sie persönlich da sein – sonst droht ein Ordnungsgeld.
3. Was passiert, wenn ich nicht komme?
Wenn Sie unentschuldigt fernbleiben, obwohl Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde, kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängen (§ 141 Abs. 3 ZPO). Außerdem kann Ihr Verhalten negativ gewertet werden – z. B. als mangelndes Interesse an der Aufklärung des Falls.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie krank sind oder verhindert, informieren Sie das Gericht frühzeitig und legen Sie ein ärztliches Attest vor.
4. Persönliches Erscheinen in der Güteverhandlung
Gerade im Gütetermin ist Ihre Anwesenheit oft taktisch klug: Der Richter versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden – da hilft es, wenn Sie direkt ansprechbar sind, z. B. bei der Frage: „Könnten Sie sich eine Abfindung in Höhe von … vorstellen?“ Auch spontane Einigungen oder Rückfragen lassen sich direkt klären.
Merksatz: Im Gütetermin zählt der persönliche Eindruck – erscheinen Sie, wenn möglich, selbst.
5. Persönliches Erscheinen im Kammertermin
Im Kammertermin (also dem Haupttermin) geht es oft in die Beweisaufnahme. Wenn z. B. Zeugen gehört werden oder Sie selbst als Partei zur Sache aussagen sollen, ist Ihre Anwesenheit Pflicht, sofern angeordnet. Hier zählt oft jedes Detail – und es hilft, wenn Sie dem Gericht Rede und Antwort stehen können.
Merksatz: Wenn das Gericht Sie hören will – erscheinen Sie unbedingt.
6. Wann sollte ich auf keinen Fall fehlen?
Ein „No-Go“ ist das Fernbleiben, wenn:
- das persönliche Erscheinen angeordnet wurde,
- Sie als Partei selbst vernommen werden sollen (§ 141 ZPO),
- Sie einem gerichtlichen Vergleich zustimmen sollen, der protokolliert wird (§ 278 Abs. 6 ZPO),
- Sie zur Verhandlung ohne Anwalt geladen sind (z. B. bei Kündigungsschutzklagen in erster Instanz, § 11 Abs. 1 ArbGG).
🔹 Unser Tipp: Klären Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt vorab, ob Ihre Anwesenheit erwartet wird. Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig erscheinen.
Unser Fazit zum Schluss
Persönliches Erscheinen ist keine Pflicht – aber oft eine Chance. Wer sich zeigt, kann überzeugen. Gleichzeitig vermeiden Sie Risiken wie Ordnungsgeld oder eine negative Bewertung durch das Gericht. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Anwalt – und zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie unsicher sind, ob Sie erscheinen sollten.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: