Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wann verfällt mein Anspruch auf den Bonus? Gerade zum Jahreswechsel oder bei einem Arbeitgeberwechsel ist das ein drängendes Thema. Ob Weihnachtsgeld, Jahresprämie oder Zielerreichungsbonus – nicht immer ist klar, wie lange Sie Zeit haben, die Zahlung einzufordern.
Wir erklären Ihnen, wann Bonusansprüche verfallen können, welche Fristen gelten – und wie Sie vermeiden, dass Ihnen bares Geld durch die Lappen geht.
1. Was sind Bonusansprüche überhaupt?
Ein Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die über das monatliche Grundgehalt hinaus gezahlt wird. Er kann sich aus:
- einer Zielvereinbarung ergeben,
- als freiwillige Sonderzahlung im Arbeitsvertrag geregelt sein,
- oder sich im Laufe der Jahre als betriebliche Übung etabliert haben.
Wichtig: Nicht jeder Bonus ist rein freiwillig. Ist die Zahlung mehrfach gleichartig erfolgt und erwarten Sie sie berechtigterweise, kann ein Anspruch bestehen.
Merksatz: Nicht jeder Bonus ist „freiwillig“ – oft ergibt sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ein einklagbarer Anspruch.
2. Gesetzliche Verjährung von Bonuszahlungen
Wie bei den meisten Zahlungsansprüchen gilt auch hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen wussten oder hätten wissen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Beispiel: Wurde der Bonus für das Jahr 2022 im Februar 2023 fällig, beginnt die Verjährung am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.
Merksatz: Gesetzlich verjähren Bonusansprüche in drei Jahren – maßgeblich ist der Schluss des Jahres, in dem Sie vom Anspruch Kenntnis hatten.
3. Verfall durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen
Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen können viel kürzer sein als die gesetzliche Verjährung. Sie verlangen, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden – häufig 3 oder 6 Monate.
Solche Klauseln finden sich oft in:
- Arbeitsverträgen
- Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarungen
Wichtig: Viele dieser Klauseln sind unwirksam, wenn sie zu kurz oder zu unklar formuliert sind – oder den Mindestlohn nicht ausnehmen.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie Ausschlussfristen sorgfältig oder lassen Sie sie anwaltlich prüfen – oft bestehen Chancen, selbst bei vermeintlich „versäumten“ Fristen.
4. Sonderfall: Zielvereinbarungsboni
Wenn ein Bonus an eine Zielvereinbarung geknüpft ist, beginnt der Anspruch oft erst mit Ablauf des Zielzeitraums und nach dessen Bewertung durch den Arbeitgeber.
Hier kann es zusätzlich problematisch werden, wenn:
- der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung trifft (sogenanntes Verschulden an der Zielverfehlung)
- oder die Bewertung nicht erfolgt.
Die Rechtsprechung hat klargestellt: Trifft der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung, kann der Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf den Bonus haben – ggf. als Schadensersatz.
Merksatz: Bei Zielvereinbarungen beginnt die Frist oft später – und bei unterlassener Vereinbarung kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
5. Gerichtliche Durchsetzung trotz Fristversäumnis?
Auch wenn eine Frist versäumt wurde, lohnt sich häufig eine anwaltliche Prüfung. Denn:
- Die Ausschlussfrist könnte unwirksam sein.
- Es gab vielleicht keine wirksame Zielvereinbarung.
- Der Arbeitgeber hat sich widersprüchlich verhalten (Verwirkung).
Zudem können Vergleichsverhandlungen oder verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. durch Güteverfahren, § 204 BGB) die Fristen verlängern.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Bonusansprüche rechtlich prüfen – selbst wenn Fristen abgelaufen zu sein scheinen.
6. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie glauben, noch einen Bonus zu bekommen, warten Sie nicht zu lange. Prüfen Sie:
- ob es vertragliche Fristen gibt,
- ob Sie den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht haben,
- und ob der Arbeitgeber sich korrekt verhalten hat.
Viele Ansprüche scheitern nicht an der Rechtslage, sondern an der Frist. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Chancen zu prüfen und durchzusetzen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: