Wann verfallen Vergütungsansprüche?

Einleitung

Wann verfallen Vergütungsansprüche? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer, wenn der Lohn ausbleibt oder rückwirkend noch offene Beträge geltend gemacht werden sollen – etwa Überstundenvergütung, Bonuszahlungen oder Weihnachtsgeld. Häufig herrscht Unsicherheit darüber, wie lange man Zeit hat, solche Ansprüche durchzusetzen, bevor sie endgültig verloren gehen. Wir klären, welche Fristen gelten, was Sie beachten müssen – und wann Sie lieber schnell handeln (und anwaltlichen Rat einholen) sollten.


1. Was sind Vergütungsansprüche überhaupt?

Vergütungsansprüche umfassen alle Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für seine Arbeit verlangen kann. Dazu zählen:

  • der Grundlohn oder das Gehalt,
  • Überstundenvergütung,
  • Zulagen, Prämien oder Boni,
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
  • sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Diese Ansprüche entstehen in der Regel automatisch mit der Arbeitsleistung, werden aber erst mit der jeweiligen Fälligkeit durchsetzbar – meist zum Monatsende oder zu einem im Vertrag bestimmten Termin.


2. Gesetzliche Verjährungsfrist: Drei Jahre

Wenn keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden, verjähren Vergütungsansprüche nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die maßgebliche Vorschrift ist § 195 BGB:

„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Beispiel: Ein im Juni 2022 fälliger Bonus verjährt mit Ablauf des 31.12.2025.

🔹 Unser Tipp: Auch ohne Ausschlussfrist sind Ihre Ansprüche nicht ewig durchsetzbar – nach drei Jahren ist Schluss.


3. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

Viele Arbeitsverträge – und nahezu alle Tarifverträge – enthalten sogenannte Ausschlussfristen oder Verfallfristen. Diese regeln, dass Ansprüche deutlich früher verfallen können als nach den gesetzlichen drei Jahren – teilweise schon nach drei Monaten!

Typisch ist eine zweistufige Frist:

  1. Stufe 1: Schriftliche Geltendmachung (z. B. innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit)
  2. Stufe 2: Klageerhebung (z. B. innerhalb von weiteren 3 Monaten, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt)

Achtung: In vielen Fällen genügt eine mündliche Forderung nicht – es muss schriftlich oder in Textform (per E-Mail) erfolgen.


4. Was passiert bei fehlenden Ausschlussfristen?

Fehlt eine ausdrückliche Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag und greift auch kein Tarifvertrag, gilt allein die gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass Sie drei Jahre Zeit haben, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Allerdings: In vielen Standard-Arbeitsverträgen finden sich Klauseln zu Ausschlussfristen – oft kleingedruckt am Ende des Vertrags. Lassen Sie Ihren Vertrag im Zweifel prüfen, denn manche Fristen sind unwirksam, z. B. wenn sie zu kurz oder zu unklar formuliert sind.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ausschlussfristen anwaltlich prüfen – fehlerhafte Klauseln sind oft unwirksam und verlängern Ihre Chancen.


5. Wie Sie Ihre Ansprüche sichern können

Wenn Sie befürchten, dass ein Anspruch bald verfällt, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Schnelle schriftliche Geltendmachung, am besten per E-Mail mit Lesebestätigung.
  • Fristnotiz setzen, um die zweite Stufe nicht zu verpassen.
  • Bei Unsicherheit: Anwaltliche Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen und Fristen.
  • Wenn nötig: Klageeinreichung beim Arbeitsgericht zur Fristwahrung.

Unser Fazit zum Schluss

Vergütungsansprüche können schnell verfallen – nicht erst nach Jahren, sondern mitunter schon nach wenigen Monaten. Gerade bei Ausschlussfristen kommt es auf die Details an: Fristbeginn, Form der Geltendmachung und eventuelle zweite Fristen zur Klageerhebung. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig beraten, denn oft entscheidet der richtige Zeitpunkt über mehrere tausend Euro.

Wir prüfen Ihre Ansprüche – schnell, verlässlich und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl für Ihre Situation. Kontaktieren Sie uns gern für eine Ersteinschätzung.

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