Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Was ist eine Ruhenszeit nach Abfindung – und betrifft mich das?“ Wer nach einer Kündigung eine Abfindung erhält, ist oft erleichtert. Doch Vorsicht: Das Arbeitslosengeld kann trotzdem für eine bestimmte Zeit ruhen. Warum das so ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und worauf Sie achten sollten, erklären wir Ihnen hier.
1. Was bedeutet eine Ruhenszeit nach Abfindung?
Die Ruhenszeit ist ein Zeitraum, in dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie eine Abfindung bekommen haben. Die Agentur für Arbeit geht dann davon aus, dass Sie durch die Abfindung finanziell abgesichert sind.
Das ergibt sich aus § 158 SGB III: Wenn ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird, kann das Arbeitslosengeld ruhen.
Merksatz: Eine Abfindung kann die Zahlung des Arbeitslosengelds verzögern – die Zeit bis zur regulären Kündigungsfrist gilt dann als Ruhenszeit.
2. Wann tritt eine Ruhenszeit ein?
Die Ruhenszeit hängt davon ab, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden. Wurde das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist beendet, prüft die Agentur für Arbeit, ob der Arbeitnehmer „finanziell entschädigt“ wurde.
Wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, in dem die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten wurde, kommt es häufig zu einer Ruhenszeit.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Aufhebungsverträge immer von einem Fachanwalt prüfen. So können unnötige Sperr- oder Ruhenszeiten vermieden werden.
3. Wie lange dauert die Ruhenszeit?
Die Dauer der Ruhenszeit richtet sich nach der Abfindungshöhe und dem Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist.
Die Berechnung erfolgt nach einer Formel, die in § 158 Abs. 2 SGB III geregelt ist: Je höher die Abfindung und je länger die Kündigungsfrist verkürzt wurde, desto länger kann das Arbeitslosengeld ruhen – höchstens jedoch für die Dauer der regulären Kündigungsfrist.
Merksatz: Die Ruhenszeit kann nie länger dauern als die Kündigungsfrist, die Sie „verkürzt“ haben.
4. Auswirkungen auf Arbeitslosengeld
Während der Ruhenszeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I – es wird nicht gezahlt, aber auch nicht verbraucht. Erst danach fließt die Leistung.
Wichtig: Eine Ruhenszeit ist keine Sperrzeit. Beide können aber zusammentreffen! Bei Eigenkündigung oder Mitwirkung am Aufhebungsvertrag droht zusätzlich eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen nach § 159 SGB III.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie vor Vertragsunterschrift, ob Sie Sperrzeit und Ruhenszeit vermeiden können. Wir helfen Ihnen gern dabei!
5. Wie können Sie reagieren?
Bevor Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen oder eine Abfindung verhandeln, sollten Sie die finanziellen Folgen genau prüfen. Lassen Sie sich dabei idealerweise von einem spezialisierten Anwalt beraten.
Manchmal kann es sinnvoller sein, auf eine Abfindung zu verzichten, um sofort Arbeitslosengeld zu erhalten. Oder es lassen sich klügere Vertragsgestaltungen finden, die Sperr- oder Ruhenszeiten vermeiden.
Merksatz: Gut verhandelte Verträge sparen oft bares Geld – und Nerven.
Unser Fazit zum Schluss
Die Ruhenszeit nach Abfindung kann Ihre finanzielle Planung durcheinanderbringen, wenn Sie nicht vorbereitet sind. Lassen Sie Aufhebungsverträge oder Abfindungsvereinbarungen frühzeitig prüfen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie gern dabei – sprechen Sie uns einfach an.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: