Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob und in welcher Höhe ihnen Karenzentschädigung zusteht, wenn sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieben haben. Besonders oft taucht in diesem Zusammenhang die sogenannte 2/5-Regelung auf. Was sich dahinter verbirgt, woher sie stammt und warum sie wichtig ist, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
2. Gesetzliche Grundlage der Karenzentschädigung
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB) ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist und der Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung erhält. Diese gesetzliche Regelung gilt auch im Arbeitsrecht, obwohl sie ursprünglich aus dem Handelsrecht stammt.
Das Gesetz schreibt vor:
„Die Entschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.“
(§ 74 Abs. 2 HGB)
Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % der letzten Bezüge während des Verbotszeitraums zahlen – sonst ist das Verbot unwirksam.
3. Bedeutung der 2/5-Regelung
Die 2/5-Regelung ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Faustformel zur Wirksamkeit der Karenzentschädigung, insbesondere wenn unklar ist, welche Leistungen bei der Berechnung einbezogen werden müssen (z. B. Boni, Dienstwagen, variable Vergütung).
Sie besagt:
Wenn die Karenzentschädigung weniger als 2/5 (also 40 %) der letzten Gesamtvergütung beträgt, ist das Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam.
Diese Regel dient dazu, Arbeitnehmer vor unzumutbaren Wettbewerbsverboten zu schützen, bei denen der wirtschaftliche Nachteil durch das Verbot nicht angemessen ausgeglichen wird.
📌 Wichtig: Auch wenn im Vertrag formal 50 % vereinbart wurden, kann das Verbot trotzdem unwirksam sein – nämlich dann, wenn die Entschädigung unter 40 % der tatsächlichen Gesamtvergütung liegt (z. B. durch Ausschluss von Bonuszahlungen oder Sachleistungen).
Merksatz: Die 2/5-Grenze ist die Untergrenze – liegt die Entschädigung darunter, ist das Wettbewerbsverbot meist nicht wirksam.
4. Praktisches Rechenbeispiel
Letzte Gesamtvergütung (monatlich):
- Fixgehalt: 5.000 €
- Bonus (durchschnittlich): 1.000 €
- Dienstwagen geldwerter Vorteil: 500 €
→ Gesamtvergütung: 6.500 €
Karenzentschädigung laut Vertrag: 3.000 €
Berechnung:
- 50 % der Gesamtvergütung wären 3.250 €
- 2/5 der Gesamtvergütung wären 2.600 €
➡ In diesem Fall liegt die Entschädigung mit 3.000 € über der 2/5-Grenze, aber unter der 50 %-Marke.
Ob das Verbot wirksam ist, hängt davon ab, ob die vertraglich vereinbarte Entschädigung von mindestens 50 % der „vertragsmäßigen Leistungen“ erreicht wird. Das kann bei schwankenden Boni oder Sachleistungen streitig sein.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie im Zweifel prüfen, was genau bei der Berechnung berücksichtigt wurde – hier schlummern viele Fallstricke.
5. Risiken und Fallstricke für Arbeitnehmer
Ein Wettbewerbsverbot kann für Sie wirtschaftlich belastend werden, wenn die Karenzentschädigung zu niedrig ist. Sie dürfen in der Zeit nicht bei der Konkurrenz arbeiten, erhalten aber nur eine begrenzte Zahlung – oft mit Unsicherheiten bei der Berechnungsbasis.
Folgende Punkte sollten Sie prüfen (lassen):
- Wurden alle Gehaltsbestandteile berücksichtigt?
- Was passiert bei variabler Vergütung?
- Ist der Bonusanteil mitgerechnet?
- Ist die Höhe dynamisch oder fix formuliert?
Denn: Ein unwirksames Wettbewerbsverbot ist nicht bindend – Sie dürfen dann trotz Vertrag zur Konkurrenz wechseln und behalten trotzdem die Entschädigung.
Merksatz: Ist das Wettbewerbsverbot unwirksam, können Sie frei arbeiten – und die vereinbarte Entschädigung trotzdem behalten.
6. Unser Fazit zum Schluss
Die 2/5-Regelung bei Karenzentschädigung ist eine wichtige Schutzgrenze für Arbeitnehmer. Sie ist kein Gesetz, sondern eine gerichtliche Orientierungshilfe, um unwirksame Wettbewerbsverbote zu erkennen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Wettbewerbsverbot wirksam ist oder ob die Entschädigung korrekt berechnet wurde: Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihre Vereinbarung und vertreten Ihre Interessen – wenn nötig auch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: