Was bedeutet Freistellung im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses für ihr nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedeutet. Häufig lautet die Frage: „Wenn ich freigestellt bin – läuft dann schon mein Wettbewerbsverbot?“ Oder: „Bekomme ich während der Freistellung auch Karenzentschädigung?“

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen klar und verständlich, wie Freistellung und Wettbewerbsverbot zusammenhängen – und worauf Sie als Arbeitnehmer unbedingt achten sollten.


1. Was ist eine Freistellung?

Unter einer Freistellung versteht man die einseitige oder einvernehmliche Befreiung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung – bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis.

Es gibt zwei Formen:

  • Widerrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber kann Sie jederzeit wieder zur Arbeit rufen.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Die Arbeitsleistungspflicht endet endgültig, Sie erscheinen nicht mehr zur Arbeit.

2. Wie wirkt sich eine Freistellung auf das Wettbewerbsverbot aus?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO) beginnt erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht schon mit der Freistellung.

Das bedeutet:
Freistellung ≠ Vertragsende – auch wenn Sie faktisch nicht mehr arbeiten.

Erst mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses beginnt die sogenannte Karenzzeit, also der Zeitraum, in dem Sie keine Konkurrenztätigkeit ausüben dürfen.

🔹 Unser Tipp: Achten Sie genau auf den rechtlichen Endtermin Ihres Arbeitsvertrags – nicht auf den letzten Arbeitstag.


3. Zählt die Freistellung zur Karenzzeit?

Nein. Die Freistellungsphase zählt nicht zur Karenzzeit – denn das Wettbewerbsverbot beginnt nach Vertragsende.

Beispiel:

  • Ihr Vertrag endet am 30.09.
  • Sie werden ab 01.07. freigestellt.
  • Ihre Karenzzeit läuft ab dem 01.10.nicht ab dem 01.07.

4. Muss während der Freistellung eine Karenzentschädigung gezahlt werden?

Nein. Während der Freistellung haben Sie weiter Anspruch auf Gehalt, aber nicht auf Karenzentschädigung.

Die Karenzentschädigung wird erst nach Vertragsende relevant und beträgt mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (§ 74 Abs. 2 HGB).

🔹 Kernaussage: Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber das normale Gehalt – Karenzentschädigung gibt es erst ab dem Ende des Vertrags.


5. Gestaltungshinweise und rechtliche Fallstricke

In der Praxis können Arbeitgeber versuchen, durch geschickte Formulierungen die Karenzzeit vorzuverlegen oder sich ganz zu entziehen. Beispiel:

„Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf die Karenzzeit.“

Solche Klauseln sind rechtlich unwirksam, wenn sie nicht mit einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung oder einem Aufhebungsvertrag verknüpft sind. Denn gesetzlich beginnt die Karenz erst nach Vertragsende.

Das Gericht stellte klar: Die gesetzliche Regelung zur Karenzzeit kann nicht durch einseitige Freistellung umgangen werden.

🔹 Unser Hinweis: Lassen Sie Freistellungsvereinbarungen immer juristisch prüfen, wenn Sie ein Wettbewerbsverbot unterzeichnet haben.


6. Unser Fazit zum Schluss

Freistellung ist nicht gleich Wettbewerbsverbot. Die Freistellung beendet nicht das Arbeitsverhältnis – und damit beginnt auch noch nicht Ihre Karenzzeit. Erst mit dem tatsächlichen Ende des Vertrags startet die Sperrfrist, in der Sie keine Konkurrenz ausüben dürfen – und erst ab dann erhalten Sie Karenzentschädigung.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Klausel wirksam ist oder ob Ihr Arbeitgeber Sie korrekt behandelt – sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen Ihre Vertragsunterlagen und setzen Ihre Ansprüche durch.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: