Was bedeutet Sonderkündigungsschutz?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Bin ich eigentlich besonders geschützt vor einer Kündigung?“ Die Antwort darauf kann Sonderkündigungsschutz lauten. Doch was bedeutet das konkret? Wer profitiert davon – und unter welchen Umständen? Der Sonderkündigungsschutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus und betrifft bestimmte Personengruppen, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig einstuft.


1. Was ist Sonderkündigungsschutz?

Sonderkündigungsschutz bedeutet: Für bestimmte Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber nur unter erschwerten Bedingungen kündigen – oder gar nicht. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Menschen in besonders sensiblen Lebenssituationen oder mit bestimmten Ämtern nicht benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden können.

Die Kündigung ist in diesen Fällen entweder:

  • nur mit behördlicher Zustimmung möglich oder
  • grundsätzlich unzulässig.

Dieser Schutz steht zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).


2. Wer genießt Sonderkündigungsschutz?

Der Gesetzgeber schützt vor allem Personengruppen, die besonders schutzbedürftig oder potenziell angreifbar sind. Hierzu zählen u. a.:

  • Schwerbehinderte Menschen
    (§ 168 SGB IX – Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes)
  • Betriebsratsmitglieder
    (§ 15 KSchG – Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich)
  • Schwangere Frauen
    (§ 17 MuSchG – Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde)
  • Eltern in Elternzeit
    (§ 18 BEEG – Kündigung während Elternzeit nur mit behördlicher Zustimmung)
  • Auszubildende nach der Probezeit
    (§ 22 BBiG – nur aus wichtigem Grund kündbar)
  • Datenschutzbeauftragte
    (§ 6 Abs. 4 BDSG – besonderer Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem von Betriebsräten)

Auch Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung genießen Sonderkündigungsschutz.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob auf Sie Sonderkündigungsschutz zutrifft – viele kennen ihre Rechte nicht vollständig.


3. Voraussetzungen und Verfahren bei der Kündigung

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz kündigen will, muss er besondere Voraussetzungen erfüllen:

  • Zustimmung einholen: Je nach Fall muss z. B. das Integrationsamt oder die Aufsichtsbehörde zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
  • Nachweispflichten: Der Arbeitgeber muss triftige Gründe glaubhaft machen, z. B. bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen.
  • Mitwirkung des Betriebsrats: Bei Betriebsratsmitgliedern ist nicht nur eine Zustimmung nötig – eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, selbst bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

4. Welche Besonderheiten gelten vor Gericht?

Im Kündigungsschutzprozess prüft das Arbeitsgericht, ob:

  • die zuständige Stelle vor Ausspruch der Kündigung eingeschaltet wurde
  • die Zustimmung rechtmäßig erteilt wurde
  • formelle und materielle Voraussetzungen eingehalten wurden

Das Gericht kontrolliert außerdem streng, ob der Arbeitgeber den Sonderstatus „umgehen“ wollte. Gerade bei Betriebsratsmitgliedern oder Schwangeren wird jede Umgehungsabsicht genau geprüft.

🔹 Unser Tipp: Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind und Sonderkündigungsschutz haben könnten – ziehen Sie sofort rechtliche Beratung hinzu. Oft lassen sich Kündigungen mit einem guten Anwalt erfolgreich abwehren.


5. Was bedeutet das für Sie?

Sonderkündigungsschutz ist ein starkes Schutzinstrument – aber nur, wenn man ihn kennt und nutzt. Falls Sie z. B. schwanger sind, im Betriebsrat sitzen oder schwerbehindert sind, kann eine Kündigung nur unter strengsten Bedingungen erfolgen. Doch Achtung: Viele Kündigungen wirken auf den ersten Blick korrekt – sind aber angreifbar, weil sie gegen den Sonderkündigungsschutz verstoßen.

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