Was bedeutet Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer?

Einleitung

Viele Geschäftsführer fragen sich: Darf ich nebenbei ein eigenes Unternehmen gründen? Oder: Was passiert, wenn ich nach dem Ausscheiden bei der Konkurrenz arbeite?
Hinter diesen Fragen steckt ein zentrales Thema im Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht: das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer. Dabei geht es um den Schutz der Gesellschaft vor illoyalem Verhalten und Wissensabfluss.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wann ein Wettbewerbsverbot greift, was gesetzlich gilt – und wann Sie sich rechtlich absichern oder handeln sollten.


1. Was ist ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer?

Ein Wettbewerbsverbot verpflichtet Geschäftsführer, keine Konkurrenztätigkeit auszuüben – also keine Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung zu machen, die mit denen der GmbH im Wettbewerb stehen.

Man unterscheidet:

  • Das gesetzliche Wettbewerbsverbot während der aktiven Amtszeit (§ 88 HGB analog)
  • Ein vertraglich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach dem Ausscheiden

2. Gesetzliches Wettbewerbsverbot während der Amtszeit

Auch wenn § 88 HGB eigentlich für Handelsvertreter gilt, wird das Wettbewerbsverbot auf GmbH-Geschäftsführer entsprechend angewendet. Sie dürfen:

  • keine konkurrierenden Unternehmen gründen oder führen
  • keine Geschäfte auf eigene Rechnung abschließen, die im Wettbewerb zur GmbH stehen
  • keine Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen halten, sofern diese nicht rein passiver Natur sind

Ein Verstoß kann zur Abberufung, zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags oder sogar zu Schadensersatzansprüchen führen.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Nebentätigkeiten oder Beteiligungen rechtzeitig juristisch prüfen – schon kleinere Verstöße können gravierende Folgen haben.


3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Vereinbarung erforderlich

Nach dem Ausscheiden endet das gesetzliche Wettbewerbsverbot automatisch. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht nur dann, wenn es ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

Eine solche Klausel kann z. B. regeln, dass der Geschäftsführer für 12 oder 24 Monate keine Tätigkeit bei der Konkurrenz aufnehmen oder kein eigenes Konkurrenzunternehmen gründen darf.

Dafür gilt: Ohne vertragliche Regelung – kein Wettbewerbsverbot nach dem Ausscheiden.


4. Voraussetzungen und Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss angemessen sein – sonst ist es unwirksam.

Das bedeutet:

  • Es muss ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft vorliegen (z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen)
  • Es darf inhaltlich, zeitlich (max. 2 Jahre) und räumlich nicht zu weit gehen
  • Der Geschäftsführer muss eine Karenzentschädigung erhalten – meist mindestens 50 % der letzten Bezüge (§ 74 Abs. 2 HGB analog)

🔹 Unser Tipp: Viele Wettbewerbsverbotsklauseln scheitern an der fehlenden Karenzentschädigung – lassen Sie Vereinbarungen daher immer anwaltlich prüfen.


5. Was passiert bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Verstößt ein Geschäftsführer gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot, drohen:

  • Vertragsstrafen, wenn diese im Vertrag geregelt sind
  • Schadensersatzansprüche der GmbH
  • Unterlassungsklagen
  • Im Extremfall sogar Rückzahlung der Karenzentschädigung

Besonders heikel wird es, wenn ein Geschäftsführer während seiner Amtszeit heimlich ein Konkurrenzunternehmen aufbaut. Das kann den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen und strafrechtliche Konsequenzen haben.


6. Unser Fazit zum Schluss

Ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ist kein bloßes Lippenbekenntnis – es schützt das Unternehmen vor illoyalem Verhalten und Wissenstransfer. Während der Amtszeit gilt es automatisch, nach dem Ausscheiden nur bei vertraglicher Regelung mit Entschädigung.

Wenn Sie Geschäftsführer sind oder einen Geschäftsführervertrag prüfen, lohnt sich eine rechtliche Beratung – insbesondere bei Klauseln zum Wettbewerbsverbot.

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