Inhalt
Einleitung
Viele Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag fragen sich: Gilt der Sonderkündigungsschutz auch für mich? Und: Kann mein Arbeitgeber den Vertrag einfach auslaufen lassen – trotz Schwerbehinderung oder Betriebsratsamt?
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie sich ein befristeter Vertrag mit einem besonderen Kündigungsschutz verhält, welche rechtlichen Feinheiten Sie kennen sollten – und warum es sich lohnen kann, juristischen Rat einzuholen.
1. Grundregel: Ende mit Zeitablauf – auch bei Sonderkündigungsschutz?
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit – ohne Kündigung (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Der Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwerbehinderung, Elternzeit oder Betriebsratstätigkeit, hindert dieses automatische Ende nicht.
Das bedeutet: Auch wer Sonderkündigungsschutz genießt, muss mit dem Ende des befristeten Vertrags rechnen – es sei denn, der Vertrag enthält eine Verlängerungsoption oder ist rechtswidrig befristet.
Merksatz: Der Sonderkündigungsschutz verhindert nicht das automatische Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
2. Kündigung während der Befristung – ist das zulässig?
Grundsätzlich gilt: Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur kündbar, wenn das vertraglich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Fehlt eine solche Klausel, ist weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zur ordentlichen Kündigung berechtigt.
Kommt es aber doch zu einer Kündigung – etwa bei vertraglich zulässiger ordentlicher Kündigung oder einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) –, greift der Sonderkündigungsschutz sehr wohl.
Beispiel: Ein befristet angestellter Mitarbeiter mit Schwerbehinderung darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden (§ 168 SGB IX).
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit enthält – und ob der Arbeitgeber eine Sondergenehmigung benötigt.
3. Welche Rolle spielt der Sonderkündigungsschutz konkret?
Der Sonderkündigungsschutz schützt nicht vor dem Ablauf, aber vor einer vorzeitigen Beendigung durch Kündigung. Geregelt ist der Schutz z. B. für:
- Schwerbehinderte (§§ 168 ff. SGB IX)
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
- Elternzeitler (§ 18 BEEG)
- Schwangere (§ 17 MuSchG)
- Pflegende Angehörige (§ 5 PflegeZG)
In all diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung einer zuständigen Stelle zulässig – z. B. des Integrationsamts oder der Aufsichtsbehörde.
Merksatz: Sonderkündigungsschutz wirkt bei Kündigungen – nicht bei Auslaufen der Befristung.
4. Rechtsprechung und praktische Beispiele
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach bestätigt, dass der besondere Kündigungsschutz keine automatische Vertragsverlängerung bewirkt.
Beispiel:
Ein Betriebsratsmitglied wird befristet angestellt. Der Vertrag läuft aus. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
Anders ist der Fall, wenn die Befristung unwirksam ist – etwa, weil kein sachlicher Grund vorlag (§ 14 TzBfG) oder der Arbeitgeber den Vertrag nur wegen einer Schwangerschaft nicht verlängert hat – dann kann eine Diskriminierung vorliegen (AGG).
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie die Wirksamkeit Ihrer Befristung und mögliche Diskriminierungstatbestände anwaltlich prüfen.
5. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie Sonderkündigungsschutz genießen, kann Ihr befristeter Arbeitsvertrag trotzdem enden – ganz automatisch. Nur wenn eine Kündigung innerhalb der Laufzeit erfolgt, greift der besondere Schutz.
Gerade in Fällen mit Diskriminierungsverdacht oder unklarer Vertragsgestaltung lohnt sich ein prüfender Blick vom Fachanwalt.
➡️ Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Befristung wirksam ist oder ob eine Kündigung rechtens war – melden Sie sich bei uns. Wir prüfen Ihre Chancen und stehen an Ihrer Seite.
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