Was gilt bei Betriebsänderung und bestehender Vereinbarung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihre Betriebsvereinbarung auch dann noch gilt, wenn der Arbeitgeber größere Änderungen im Betrieb plant – zum Beispiel Umstrukturierungen, Stilllegungen oder Verlagerungen. Im Arbeitsrecht spricht man dann von einer Betriebsänderung. Aber was heißt das genau für bestehende Regelungen? Und können Arbeitnehmer sich darauf verlassen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben? Dieser Artikel gibt einen Überblick.


1. Was bedeutet eine Betriebsänderung?

Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber wesentliche Umgestaltungen plant, die den Betrieb oder wesentliche Teile davon betreffen. Geregelt ist das in § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Typische Fälle sind:

  • Stilllegung des gesamten Betriebs oder von Betriebsteilen
  • Verlegung des Betriebs an einen anderen Ort
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Zwecks oder der Anlagen

Solche Änderungen lösen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus – insbesondere das Recht auf Interessenausgleich und Sozialplan.


2. Wie wirken sich Betriebsänderungen auf bestehende Betriebsvereinbarungen aus?

Grundsätzlich gilt: Eine bestehende Betriebsvereinbarung bleibt auch bei einer Betriebsänderung wirksam, solange sie nicht ausdrücklich gekündigt oder durch eine neue Vereinbarung ersetzt wird. Das folgt aus § 77 BetrVG.

Allerdings kann eine Betriebsänderung dazu führen, dass einzelne Regelungen der Vereinbarung praktisch gegenstandslos werden. Beispiel: Wird ein Betriebsteil geschlossen, der in der Vereinbarung geregelt war, entfällt insoweit der Anwendungsbereich.


3. Können Betriebsvereinbarungen durch eine Betriebsänderung beendet werden?

Eine Betriebsänderung allein beendet eine Betriebsvereinbarung nicht automatisch. Eine Beendigung ist nur möglich durch:

  • Kündigung, wenn die Vereinbarung befristet ist oder eine ordentliche Kündigung vorsieht.
  • Ablösung durch eine neue Betriebsvereinbarung.
  • Ablauf bei befristeten Vereinbarungen.

Der Arbeitgeber kann sich also nicht einseitig auf eine Betriebsänderung berufen, um eine Vereinbarung zu umgehen.


4. Wann ist eine Anpassung der Betriebsvereinbarung nötig?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Betriebsänderungen bestehende Vereinbarungen überholen. Dann kann eine Anpassung sinnvoll oder erforderlich sein, um die neuen betrieblichen Gegebenheiten rechtlich sauber abzubilden.

Die Initiative dafür kann vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat ausgehen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 76 BetrVG). Diese entscheidet dann verbindlich.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie bei größeren Änderungen, ob Ihre Betriebsvereinbarung noch passt – lassen Sie sich dabei im Zweifel rechtlich beraten.


5. Fazit: Was bedeutet das für Sie?

Betriebsänderungen bringen oft tiefgreifende Veränderungen mit sich – für den Betrieb und für Sie als Arbeitnehmer. Ihre Betriebsvereinbarungen bleiben aber bestehen, bis sie wirksam geändert oder beendet werden. Falls Ihr Arbeitgeber Änderungen plant, sollte der Betriebsrat einbezogen werden, um Ihre Interessen zu sichern.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Ansprüche durch die Betriebsänderung gefährdet sind, sprechen Sie uns gern an. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: