Inhalt
Einleitung
Diebstahl oder Untreue am Arbeitsplatz sind Themen, die viele Arbeitnehmer verunsichern. „Darf mir wegen einer Kleinigkeit sofort gekündigt werden?“ oder „Was passiert, wenn ein Verdacht im Raum steht, ich aber unschuldig bin?“ – solche Fragen hören wir in der Beratung immer wieder. In diesem Artikel erklären wir, was bei Diebstahl oder Untreue gilt, welche rechtlichen Folgen drohen und wann es sinnvoll ist, anwaltlichen Rat einzuholen.
1. Wann liegt Diebstahl oder Untreue im Arbeitsverhältnis vor?
Diebstahl bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer eine fremde Sache gegen den Willen des Eigentümers wegnehmen – hier also typischerweise Eigentum des Arbeitgebers oder von Kollegen. Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn Sie Vermögensinteressen Ihres Arbeitgebers verletzen, obwohl Sie zu deren Wahrung verpflichtet sind. Klassische Beispiele sind Griff in die Kasse, Manipulation von Arbeitszeiten oder die private Nutzung von Firmeneigentum ohne Erlaubnis.
Merksatz: Auch „geringwertige“ Gegenstände können eine Kündigung rechtfertigen – es kommt nicht nur auf den Wert, sondern auf den Vertrauensbruch an.
2. Kündigung bei Diebstahl: Rechtliche Grundlagen
Das Gesetz sieht vor, dass bei besonders schweren Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung möglich ist (§ 626 BGB). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat immer wieder klargestellt, dass auch ein Diebstahl geringwertiger Sachen (z. B. Pfandbons, Lebensmittel, Büromaterial) eine sofortige Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, „Emmely“-Fall). Maßgeblich ist das zerstörte Vertrauensverhältnis.
Merksatz: Ein Diebstahl am Arbeitsplatz wiegt schwerer als der materielle Schaden – das Vertrauen ist entscheidend.
3. Abmahnung oder fristlose Kündigung?
Ob eine Abmahnung ausreicht oder eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem erstmaligen, geringfügigen Verstoß kann eine Abmahnung genügen. Liegt jedoch ein vorsätzliches und gravierendes Fehlverhalten vor, ist eine Abmahnung meist entbehrlich.
Die Interessenabwägung muss berücksichtigen:
- Höhe des Schadens
- bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Aussicht auf eine störungsfreie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Merksatz: Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Vertrauen endgültig zerstört ist.
4. Beweislast und Verdachtskündigung
Schwierig wird es, wenn es nur einen Verdacht gibt. Dann kann eine Verdachtskündigung in Betracht kommen. Voraussetzung: Der Verdacht muss dringend sein und objektiv durch Tatsachen gestützt werden. Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anhören (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 611/17).
Wichtig: Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er muss das Fehlverhalten oder den dringenden Verdacht beweisen. Eine unrechtmäßige Verdachtskündigung kann vor Gericht scheitern.
Merksatz: Bei Verdacht muss der Arbeitgeber Sie anhören, sonst ist die Kündigung unwirksam.
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Ihnen Diebstahl oder Untreue vorgeworfen wird, sollten Sie keine unüberlegten Aussagen machen. Nehmen Sie die Vorwürfe ernst – selbst bei Kleinigkeiten. Sprechen Sie nicht ohne vorherige rechtliche Beratung mit dem Arbeitgeber oder der Polizei.
Unser Tipp: Holen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe. Oft können wir schon im Anhörungsgespräch oder vor Ausspruch der Kündigung wichtige Weichen stellen und unnötige Eskalationen vermeiden.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: