Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was passiert, wenn jemand krankfeiert? Darf der Arbeitgeber Zweifel äußern oder sogar kündigen? In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Regeln beim Krankfeiern gelten, welche Pflichten Sie haben und was Sie im Ernstfall tun sollten. Krankfeiern ist dabei nicht nur moralisch problematisch, sondern kann erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben.
1. Krankmeldungspflichten bei Krankheit
Sobald Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, müssen Sie das unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden (§ 5 Abs. 1 EFZG). Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, brauchen Sie spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt. Ihr Arbeitgeber darf die Vorlage auch schon ab dem ersten Tag verlangen.
Merksatz: Melden Sie Ihre Krankheit sofort und halten Sie Fristen für die AU ein – sonst riskieren Sie eine Abmahnung.
2. Was bedeutet „Krankfeiern“?
Unter Krankfeiern versteht man das vorsätzliche Vortäuschen einer Krankheit, um nicht arbeiten zu müssen. Wer also ohne tatsächliche Arbeitsunfähigkeit eine AU erschleicht oder krankmeldet, begeht eine Pflichtverletzung – mit potenziell gravierenden Folgen.
Merksatz: Krankfeiern ist kein „Kavaliersdelikt“, sondern kann als Betrug am Arbeitgeber gewertet werden.
3. Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die ärztliche AU hat einen hohen Beweiswert: Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich vermutet, dass Sie arbeitsunfähig sind (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21). Will der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttern, muss er konkrete Anhaltspunkte vorbringen, z. B.:
- Beobachtungen, dass Sie während der Krankschreibung einer anderen Arbeit nachgehen
- Auffälligkeiten, wenn eine Kündigung direkt nach einer AU folgt
- Widersprüche zwischen Krankheitsbild und Verhalten
Merksatz: Eine AU ist stark, aber nicht unantastbar – der Arbeitgeber kann sie anzweifeln.
4. Verdacht auf vorgetäuschtes Kranksein
Hegt der Arbeitgeber den Verdacht, dass Sie krankfeiern, darf er Detektive einsetzen oder andere Nachforschungen anstellen. Stellt sich heraus, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung (§ 626 BGB).
Merksatz: Werden Sie beim „Blaumachen“ erwischt, kann das nicht nur den Job kosten, sondern auch Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
5. Kündigung wegen Krankfeierns
Wird das Krankfeiern nachgewiesen, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der bewussten Täuschung eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Selbst eine Abmahnung ist dann oft entbehrlich.
Unser Tipp: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vorgetäuschte Krankheit vorwirft, sollten Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte zu sichern.
Merksatz: Krankfeiern kann den Arbeitsplatz ohne Vorwarnung kosten.
Unser Fazit zum Schluss
Krankfeiern kann weitreichende Konsequenzen haben – bis hin zur fristlosen Kündigung. Wer wirklich krank ist, sollte seine Melde- und Nachweispflichten strikt einhalten. Haben Sie Zweifel, ob Ihr Arbeitgeber zu weit geht oder ob eine Kündigung rechtmäßig ist? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, prüfen Ihren Fall und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: