Was gilt bei Krankheit und Restlohn?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was passiert mit meinem Restlohn, wenn ich während der Kündigungsfrist krank bin? Bekomme ich weiterhin Gehalt – und was, wenn der Arbeitgeber einfach nicht zahlt? Wir klären für Sie, wie Krankheit und Restlohn zusammenhängen, welche gesetzlichen Regelungen gelten und wann Sie rechtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen sollten.


1. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Das Gesetz sieht vor: Wenn Sie krank sind, muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang das volle Gehalt weiterzahlen – das nennt sich Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Voraussetzungen dafür:

  • Sie sind arbeitsunfähig erkrankt
  • Die Krankheit ist nicht selbstverschuldet
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als vier Wochen

2. Restlohn nach Kündigung – Was steht mir noch zu?

Wurden Sie während der Krankheit gekündigt oder hatten schon gekündigt, stellt sich oft die Frage: Steht mir noch Gehalt zu, wenn ich bis zum Ende der Kündigungsfrist krank bin?

Ja – solange die Voraussetzungen der Lohnfortzahlung erfüllt sind, bekommen Sie Ihr volles Gehalt. Danach springt ggf. die Krankenkasse mit Krankengeld ein (§ 44 SGB V).

Und: Auch offene Restvergütungen (z. B. anteiliges Gehalt, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung) müssen Ihnen zeitnah nach dem Ausscheiden ausgezahlt werden (§ 614 BGB).

🔹 Tipp: Prüfen Sie genau, ob alle noch offenen Beträge auf Ihrer letzten Gehaltsabrechnung erscheinen.


3. Beweislast: Muss ich meine Krankheit nachweisen?

Ja. Wenn Sie krank sind, müssen Sie dem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 EFZG). Der Arbeitgeber darf diese sogar ab dem ersten Tag verlangen, wenn er das vorher angekündigt hat.

Zweifelt der Arbeitgeber Ihre Krankheit an, kann er den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) einschalten. Das ist aber nur in Ausnahmefällen erfolgreich.


4. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt – Ihre Optionen

Zahlt der Arbeitgeber weder den Restlohn noch die Lohnfortzahlung, können Sie ihn schriftlich in Verzug setzen und notfalls Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 611a BGB i.V.m. § 614 BGB). Oft helfen bereits ein anwaltliches Schreiben oder ein gerichtlicher Mahnbescheid.

Wichtig: Achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag – häufig verfallen Ansprüche nach 3 Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden.

🔹 Tipp: Lassen Sie Fristen nicht verstreichen – holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat.


5. Besonderheiten bei langer Krankheit oder mehrfacher Erkrankung

Ist die Krankheit besonders lang oder mehrfach unterbrochen, wird’s komplizierter: Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung gelten nicht pro Erkrankung, sondern pro Krankheitsfall – außer, es liegt eine neue, klar abgegrenzte Krankheit vor (BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).


Unser Fazit zum Schluss

Krankheit schützt nicht vor dem Verlust des Anspruchs auf Restlohn – im Gegenteil. Wenn Sie krank sind, aber Ihre Pflicht zur Krankmeldung erfüllen, besteht ein klarer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Werden Sie während der Kündigungsfrist krank, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Lohn – und auf eine korrekte Abrechnung des Restlohns.

Lassen Sie sich nicht mit fadenscheinigen Begründungen abspeisen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen – auch außergerichtlich oder im Prozess.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: