Was gilt bei Nebenjob während Arbeitslosigkeit?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie während der Arbeitslosigkeit einen Nebenjob ausüben dürfen. Einerseits kann ein Nebenverdienst helfen, finanzielle Engpässe zu überbrücken, andererseits gelten klare Regeln, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nicht zu gefährden. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was Sie beim Nebenjob während Arbeitslosigkeit beachten müssen und wann es sinnvoll ist, sich juristisch beraten zu lassen.


1. Was bedeutet „Nebenjob während Arbeitslosigkeit“?

Ein Nebenjob während Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie trotz Bezug von Arbeitslosengeld einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Nebenverdienst grundsätzlich erlaubt ist, solange bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Rechtsgrundlage: § 155 SGB III regelt die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das ALG I.


2. Welche Grenzen gelten beim Hinzuverdienst?

Damit Sie Ihren Anspruch auf ALG I nicht verlieren, müssen Sie zwei zentrale Grenzen beachten:

  • Zeitgrenze: Sie dürfen maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreiten Sie diese Grenze, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos (§ 138 Abs. 3 SGB III).
  • Verdienstgrenze: 165 € pro Monat sind anrechnungsfrei (§ 155 Abs. 1 SGB III). Alles darüber hinaus wird auf Ihr ALG I angerechnet.

Beispiel: Verdienen Sie im Nebenjob 400 €, wird der übersteigende Betrag (235 €) vom Arbeitslosengeld abgezogen.


3. Muss der Nebenjob gemeldet werden?

Ja! Jeder Nebenverdienst muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Tun Sie das nicht, riskieren Sie nicht nur Rückforderungen, sondern im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Leistungsbetrugs (§ 263 StGB).

Die Agentur prüft dann, ob die Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen eingehalten werden.

🔹 Unser Tipp: Melden Sie jeden Nebenjob umgehend, um Sanktionen zu vermeiden.


4. Was passiert mit dem Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld wird um den Betrag gekürzt, der über dem Freibetrag von 165 € liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Job sozialversicherungspflichtig oder geringfügig ist.

Achtung: Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit bereits einen Nebenjob hatten, kann der Freibetrag höher ausfallen. Das nennt man den „erweiterten Freibetrag“, er wird aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet (§ 155 Abs. 2 SGB III).


5. Risiken und Stolperfallen

Ein häufiger Fehler: Viele unterschätzen die Stunden- oder Einkommensgrenzen. Wird die 15-Stunden-Grenze überschritten, entfällt die Arbeitslosigkeit – mit der Folge, dass kein Anspruch auf ALG I mehr besteht. Außerdem können unkorrekte Angaben zur Rückforderung oder gar Strafanzeige führen.

Gerade bei schwankendem Einkommen oder mehreren kleinen Nebenjobs wird es schnell unübersichtlich. Hier lohnt sich oft die Rücksprache mit einem Anwalt, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

🔹 Unser Tipp: Klären Sie unsichere Fälle frühzeitig rechtlich ab.


6. Unser Fazit zum Schluss

Ein Nebenjob während Arbeitslosigkeit kann eine sinnvolle finanzielle Unterstützung sein – aber nur, wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Prüfen Sie genau, wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen und wie hoch Ihr Hinzuverdienst sein darf. Melden Sie jeden Nebenverdienst unverzüglich der Agentur für Arbeit.

Wenn Sie unsicher sind oder bereits Ärger droht, unterstützen wir Sie gern dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Sprechen Sie uns jederzeit an – wir helfen Ihnen weiter.

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