Was gilt für Datenschutzbeauftragte?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was bedeutet es eigentlich, wenn ich Datenschutzbeauftragter im Unternehmen bin – und welche arbeitsrechtlichen Folgen hat das? Darf ich dann nicht mehr so leicht gekündigt werden? Und was passiert, wenn der Arbeitgeber unzufrieden ist?

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten mit der Position als Datenschutzbeauftragter einhergehen, wann ein besonderer Kündigungsschutz greift – und wann Sie sich besser rechtlich absichern sollten.


1. Was ist ein Datenschutzbeauftragter überhaupt?

Der Datenschutzbeauftragte (DSB) ist die Person im Unternehmen, die die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht – insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Er oder sie ist nicht Teil der Geschäftsleitung, sondern fungiert unabhängig und weisungsfrei – ähnlich wie ein interner „Kontrolleur“.


2. Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Nach § 38 BDSG muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn:

  • mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind,
  • besonders sensible Daten verarbeitet werden (z. B. Gesundheitsdaten),
  • Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen.

Der DSB kann intern (eigener Mitarbeiter) oder extern (z. B. Rechtsanwalt oder Datenschutzberater) sein.

🔹 Unser Tipp: Wenn Sie intern zum DSB bestellt werden, sollten Sie sich die Bestellung schriftlich bestätigen lassen und genau klären, was Ihre Aufgaben sind.


3. Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten

Zu den Kernaufgaben zählen laut Art. 39 DSGVO:

  • Unterrichtung und Beratung der Geschäftsleitung und Mitarbeitenden
  • Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • ggf. Datenschutz-Folgenabschätzungen begleiten

Wichtig: Der DSB darf wegen seiner Aufgaben nicht benachteiligt oder abberufen werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (§ 6 Abs. 4 BDSG).


4. Besondere arbeitsrechtliche Stellung – Kündigungsschutz

Wird ein Arbeitnehmer zum internen Datenschutzbeauftragten bestellt, genießt er einen besonderen Kündigungsschutz:

  • Ordentliche Kündigung ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 BDSG i.V.m. § 38 BDSG)
  • Nur außerordentliche (fristlose) Kündigung bei wichtigem Grund möglich (§ 626 BGB)
  • Dieser Schutz gilt bis ein Jahr nach Abberufung fort

Das Bundesarbeitsgericht hat den Schutz mehrfach bestätigt, z. B.:

Keine ordentliche Kündigung während der Zeit als Datenschutzbeauftragter.


5. Abberufung und Wechsel des Datenschutzbeauftragten

Ein Unternehmen kann den DSB nicht beliebig abberufen. Auch hier gilt: Nur mit wichtigem Grund, z. B. grobe Pflichtverletzungen oder mangelnde Eignung.

Nach der Abberufung gilt der Kündigungsschutz noch 12 Monate weiter (§ 6 Abs. 4 BDSG).

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich vor einer geplanten Abberufung oder Kündigung unbedingt anwaltlich beraten – hier drohen rechtliche Fallstricke.


6. Unser Fazit zum Schluss

Datenschutzbeauftragte tragen große Verantwortung – und genießen im Gegenzug besonderen Schutz. Wer diese Rolle übernimmt, sollte sich der arbeitsrechtlichen Tragweite bewusst sein.

Gerade bei Konflikten mit dem Arbeitgeber (z. B. wegen unbequemer datenschutzrechtlicher Hinweise) ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen.

👉 Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rolle als Datenschutzbeauftragter oder zu einer geplanten Kündigung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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