Was gilt für Elternvertreter im Betrieb?

Einleitung

Viele Beschäftigte mit Kindern fragen sich: Wer vertritt eigentlich die Interessen von Eltern im Betrieb – und welche Rechte haben solche „Elternvertreter“? Auch Arbeitgeber stehen gelegentlich vor der Frage, ob Elternvertreter – ähnlich wie Betriebsräte – besonderen Schutz genießen, etwa vor Kündigung. In diesem Artikel klären wir, was unter Elternvertretern zu verstehen ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und ob ein besonderer Kündigungsschutz greift.


1. Was sind Elternvertreter im Betrieb?

Der Begriff „Elternvertreter“ ist arbeitsrechtlich nicht gesetzlich definiert. Anders als Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehindertenvertretungen gibt es für Elternvertreter keine eigene gesetzliche Grundlage im Betriebsverfassungsrecht oder im Kündigungsschutzgesetz.

Allerdings gibt es Konstellationen, in denen Beschäftigte in betriebsinternen Gremien die Interessen von Eltern – etwa zu Betreuungsfragen, Elternzeit oder Vereinbarkeit von Familie und Beruf – vertreten. Solche Rollen können zum Beispiel Teil eines betrieblichen Gleichstellungs-, Diversity- oder Familiengremiums sein.


2. Haben Elternvertreter einen besonderen Kündigungsschutz?

Da Elternvertreter keine gesetzlich geschützte Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 15 KSchG oder des BetrVG sind, genießen sie in der Regel keinen Sonderkündigungsschutz.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn sie gleichzeitig:

  • Betriebsratsmitglied (§ 15 Abs. 1 KSchG),
  • Mitglied in einem gesetzlich verankerten Gremium (z. B. JAV, SBV) oder
  • nach § 10 Abs. 2 BEEG während Elternzeit besonders geschützt sind.

Eine freiwillige Funktion als „Elternbeauftragter“ oder „Elternsprecher“ allein reicht dafür nicht aus.

🔹 Unser Tipp: Wenn Sie als Elternvertreter tätig sind, aber rechtlichen Schutz wünschen, prüfen Sie mit einem Fachanwalt, ob eine andere Funktion mit gesetzlichem Kündigungsschutz übernommen werden kann.


3. Welche Aufgaben haben Elternvertreter im Unternehmen?

Wenn es im Betrieb sogenannte Elternvertreter gibt, ist deren Rolle oft freiwillig oder durch interne Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarung) definiert. Typische Aufgaben können sein:

  • Ansprechpartner für Fragen zur Elternzeit, Elterngeld oder Teilzeit
  • Mitwirkung bei familienfreundlichen Maßnahmen
  • Vermittlung zwischen Eltern und Personalabteilung
  • Beteiligung an der Ausgestaltung von betrieblichen Angeboten zur Kinderbetreuung

Da diese Rolle jedoch nicht gesetzlich geregelt ist, hängt ihre Ausgestaltung stark vom jeweiligen Unternehmen ab.


4. Gesetzliche Grundlage: Wo ist das geregelt?

Elternvertreter als solche sind nicht in einem Gesetz geregelt. Wer als Eltern im Betrieb Unterstützung braucht, kann sich in der Regel an folgende gesetzlich verankerte Stellen wenden:

  • Betriebsrat (§ 80 Abs. 1 BetrVG): zuständig für soziale Angelegenheiten wie Arbeitszeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • Gleichstellungsbeauftragte (im öffentlichen Dienst): setzen sich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein
  • Schwerbehindertenvertretung: wenn besondere Bedarfe vorliegen
  • Personalrat (im öffentlichen Dienst): hat ähnliche Aufgaben wie der Betriebsrat

Elternvertreter im engeren Sinne könnten durch Betriebsvereinbarungen definiert und mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Diese Aufgaben haben dann aber keine gesetzliche Wirkung nach außen.

🔹 Unser Tipp: Fordern Sie als Arbeitnehmer mit Kindern klare Zuständigkeiten – idealerweise im Rahmen von Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat.


5. Unser Fazit zum Schluss

Elternvertreter im Betrieb sind in der Praxis häufig eine wertvolle Anlaufstelle – juristisch betrachtet haben sie jedoch keinen eigenen Status mit besonderen Rechten oder Kündigungsschutz. Wenn Sie als Elternvertretung agieren oder Unterstützung suchen, lohnt sich der Blick auf den Betriebsrat, das BEEG oder mögliche Betriebsvereinbarungen. In rechtlichen Fragen – etwa zur Absicherung oder zum Umgang mit Problemen im Betrieb – helfen wir Ihnen gern weiter.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: