Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was genau unter Prokuristen und leitenden Angestellten zu verstehen ist – und vor allem, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten für sie gelten. Nicht selten gelten für diese Beschäftigtengruppe abweichende Regeln, etwa beim Kündigungsschutz, beim Betriebsverfassungsrecht oder der Arbeitszeit. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das konkret für Ihren Arbeitsvertrag und Ihre Rechte bedeutet.
1. Was sind Prokuristen und leitende Angestellte?
Prokuristen sind Mitarbeiter, denen eine besondere handelsrechtliche Vertretungsmacht, die sog. Prokura, erteilt wurde (§ 48 HGB). Sie dürfen nahezu alle Arten von Geschäften für das Unternehmen tätigen – mit wenigen Ausnahmen wie dem Verkauf von Grundstücken.
Leitende Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sind nicht einfach „Führungskräfte“, sondern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt insbesondere, dass sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Personal befugt sind.
Merksatz: Nicht jede Führungskraft ist automatisch ein leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsrechts.
2. Besonderheiten im Kündigungsschutz
Für leitende Angestellte gilt grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – allerdings mit Einschränkungen: Der Arbeitgeber kann gemäß § 14 Abs. 2 KSchG einseitig die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung durchsetzen, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Prokuristen sind nicht automatisch leitende Angestellte. Sie genießen den vollen Kündigungsschutz, es sei denn, sie erfüllen zusätzlich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 KSchG.
Merksatz: Leitende Angestellte können trotz Kündigungsschutz leichter „rausgekauft“ werden.
3. Abweichungen beim Arbeitszeitgesetz
Leitende Angestellte sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Das bedeutet: Keine Höchstarbeitszeiten, keine verpflichtenden Ruhezeiten, keine Zuschläge für Sonntagsarbeit. Ob dies gerecht ist, ist eine andere Frage – rechtlich ist es jedoch zulässig.
Für Prokuristen gilt das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich weiter, es sei denn, sie sind gleichzeitig auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
🔹 Unser Tipp: Achten Sie genau darauf, ob Sie wirklich leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes sind – oder ob Ihnen nur so begegnet wird.
4. Tarifbindung und Betriebsrat – ja oder nein?
Leitende Angestellte sind nicht vom Betriebsrat vertreten (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Sie dürfen keinen Betriebsrat wählen und nicht gewählt werden. Sie unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich von Tarifverträgen, wenn diese sich nur auf nicht-leitende Arbeitnehmer beziehen.
Prokuristen, die keine leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne sind, dürfen sehr wohl Betriebsräte wählen und genießen die tarifvertraglichen Vorteile, sofern anwendbar.
Merksatz: Der Titel „Prokurist“ sagt nichts über Ihre Mitbestimmungsrechte – entscheidend ist die tatsächliche Stellung im Betrieb.
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie als Prokurist oder leitender Angestellter arbeiten oder ein solches Angebot erhalten, sollten Sie genau prüfen (lassen), welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind. Vor allem beim Kündigungsschutz, bei der Vergütung von Überstunden und bei der Mitbestimmung gibt es oft weitreichende Unterschiede.
❗ Viele Verträge bezeichnen Beschäftigte als „leitende Angestellte“, obwohl sie es rechtlich gar nicht sind – das kann zu Ihrem Vorteil sein.
Unser Angebot: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie wirklich leitender Angestellter sind oder welche Rechte Ihnen zustehen – lassen Sie das gern von uns prüfen. Wir unterstützen Sie schnell und kompetent.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: