Was ist bei betriebsbedingter Kündigung zu beachten?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine betriebsbedingte Kündigung bedeutet und ob sie sich dagegen wehren können. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es häufiger vor, dass Arbeitgeber Stellen abbauen müssen. Doch nicht jede betriebsbedingte Kündigung ist automatisch wirksam – das Gesetz stellt klare Anforderungen. Dieser Artikel erklärt, worauf Sie achten müssen und wie Sie sich schützen können.


1. Was bedeutet „betriebsbedingte Kündigung“?

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz aufgrund betrieblicher Erfordernisse dauerhaft wegfällt. Das kann zum Beispiel durch Auftragsmangel, Umstrukturierungen oder die Stilllegung einer Abteilung passieren. Geregelt ist dies im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu klare Kriterien entwickelt (z. B. BAG, Urteil vom 17.06.1999 – 2 AZR 141/99): Die Kündigung muss durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, die keinen anderen Ausweg zulassen.


2. Voraussetzungen einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung

Damit die Kündigung Bestand hat, muss der Arbeitgeber vier Voraussetzungen nachweisen:

  1. Dringende betriebliche Erfordernisse: Der Wegfall des Arbeitsplatzes muss nachvollziehbar und dauerhaft sein.
  2. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Sie auf einem anderen freien Arbeitsplatz eingesetzt werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG).
  3. Sozialauswahl: Es muss eine ordnungsgemäße Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern getroffen werden (dazu gleich mehr).
  4. Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Kündigung unwirksam sein.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie immer, ob der Arbeitgeber Alternativen zur Kündigung ausreichend geprüft hat.


3. Sozialauswahl – Wer darf gekündigt werden?

Die Sozialauswahl ist ein entscheidender Bestandteil jeder betriebsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern die sozial Schwächsten am meisten schützen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Berücksichtigt werden dabei:

  • Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten (z. B. Kinder)
  • Schwerbehinderung

Die Auswahl ist oft streitentscheidend. Hat der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Fehler gemacht, kann die Kündigung unwirksam sein (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2008 – 2 AZR 523/07).


4. Kündigungsschutzklage: Ihre Chancen prüfen

Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, müssen Sie schnell handeln: Sie haben nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam.

Die Klage lohnt sich oft, weil Arbeitgeber häufig formale Fehler machen – zum Beispiel bei der Sozialauswahl oder der Betriebsratsanhörung.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Kündigung immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen – oft bestehen gute Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.


5. Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Eine gesetzliche Pflicht zur Abfindung gibt es nicht automatisch. Viele Arbeitgeber bieten aber freiwillig eine Abfindung an, um einen Rechtsstreit zu vermeiden (§ 1a KSchG). Die Höhe richtet sich meist nach der Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Manchmal kann eine höhere Abfindung im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht erzielt werden. Ein erfahrener Anwalt kann hier geschickt verhandeln.


6. Unser Fazit zum Schluss

Betriebsbedingte Kündigungen sind für Arbeitnehmer oft ein Schock. Doch viele Kündigungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und handeln Sie zügig – die Drei-Wochen-Frist ist entscheidend. Wir stehen Ihnen gern mit unserer Erfahrung im Kündigungsschutzrecht zur Seite und kämpfen für Ihre Rechte.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: