Inhalt
1. Einleitung
Die Briefwahl ist bei Betriebsratswahlen eine sinnvolle Möglichkeit für Beschäftigte, ihre Stimme abzugeben – insbesondere bei Schichtarbeit, Außendienst oder Krankheit. Gleichzeitig gilt die Briefwahl als besonders fehleranfällig. Viele Anfechtungen einer Betriebsratswahl stützen sich darauf, dass bei der Durchführung der Briefwahl Formfehler unterlaufen sind. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche typischen Fehlerquellen es gibt und worauf Sie achten sollten.
2. Fehlerquelle: Anforderung der Briefwahlunterlagen
Oft passiert der erste Fehler schon, wenn Beschäftigte ihre Briefwahlunterlagen nicht ordnungsgemäß anfordern. Nach § 24 Abs. 2 WO BetrVG müssen die Unterlagen rechtzeitig beantragt werden, sofern der Versand nicht von sich aus erfolgt (z. B. bei ständig abwesenden Arbeitnehmern).
Merksatz: Ohne fristgerechten Antrag keine wirksame Briefwahl.
3. Fehlerquelle: Fristen bei der Briefwahl
Ein häufiger Stolperstein ist die Nichteinhaltung der Fristen. Der Wahlvorstand muss die Unterlagen so versenden, dass die Rücksendung der Wahlbriefe rechtzeitig vor dem Ende der Stimmabgabe möglich ist (§ 26 WO BetrVG). Versäumt ein Wähler die Rücksendung, bleibt die Stimme ungültig.
🔹 Tipp: Prüfen Sie immer, ob der Rücklauf organisatorisch gesichert ist.
4. Fehlerquelle: Geheimhaltung der Stimmabgabe
Die geheime Wahl ist ein Grundprinzip (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Bei der Briefwahl muss sichergestellt sein, dass niemand erkennen kann, wie gewählt wurde. Fehler entstehen häufig, wenn z. B. der Wahlzettel nicht im Stimmzettelumschlag steckt oder dieser offen ist.
Merksatz: Der Stimmzettel muss immer im verschlossenen Umschlag zurückgesendet werden.
5. Fehlerquelle: Falsche oder fehlende Unterlagen
Nicht selten werden fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen versandt – etwa fehlt der Stimmzettelumschlag oder die eidesstattliche Versicherung nach § 24 Abs. 2 WO BetrVG wird nicht beigefügt. Das kann zur Ungültigkeit der Stimme führen.
🔹 Tipp: Kontrollieren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf Vollständigkeit.
6. Fehlerquelle: Einflussnahme durch den Arbeitgeber
Gerade bei der Briefwahl kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber unzulässig Einfluss nimmt – zum Beispiel, indem er beim Ausfüllen der Unterlagen „unterstützt“. Dies stellt eine schwerwiegende Wahlbehinderung dar (§ 20 BetrVG).
Merksatz: Die Stimmabgabe ist persönlich und darf nicht überwacht oder beeinflusst werden.
7. Unser Fazit zum Schluss
Die Briefwahl ist ein wichtiger Bestandteil fairer Betriebsratswahlen – aber auch eine Fehlerquelle, die im schlimmsten Fall eine Wahlanfechtung begründen kann. Achten Sie deshalb darauf, dass alle Unterlagen korrekt sind, Fristen eingehalten werden und die Wahl geheim bleibt. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Rechte bei der Briefwahl wahren können, unterstützen wir Sie gerne.
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