Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer mit einer höheren Position fragen sich: Was ist bei der Kündigung leitender Angestellter zu beachten? Gerade wenn Sie Personalverantwortung tragen oder weitreichende Befugnisse haben, stellt sich die Frage, ob der allgemeine Kündigungsschutz gilt – oder ob der Arbeitgeber leichter kündigen kann. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Besonderheiten für leitende Angestellte gelten, welche Fristen einzuhalten sind und warum sich eine rechtliche Beratung oft lohnt.
1. Wer gilt als leitender Angestellter?
Der Begriff „leitender Angestellter“ wird häufig falsch verstanden. Nicht jeder mit Personalverantwortung ist automatisch leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) oder des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Das Gesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sieht strenge Kriterien vor. Danach sind Sie leitender Angestellter, wenn Sie z. B.:
- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder
- Generalvollmacht oder Prokura haben, die Sie im Wesentlichen frei ausüben können.
Merksatz: Nur wer weitreichende Arbeitgeberfunktionen ausübt, gilt rechtlich als leitender Angestellter.
2. Kündigungsschutz: Gilt das KSchG?
Grundsätzlich genießen leitende Angestellte ebenfalls Kündigungsschutz nach dem KSchG, solange sie keine Geschäftsführer sind. Das bedeutet: Auch die Kündigung eines leitenden Angestellten muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG).
Besonderheit: Der Arbeitgeber kann nach einem Kündigungsschutzprozess beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird (§ 14 Abs. 2 KSchG). Das kann leitende Angestellte leichter treffen.
Merksatz: Auch leitende Angestellte haben Anspruch auf Kündigungsschutz – mit der Ausnahme der Auflösungsmöglichkeit gegen Abfindung.
3. Kündigungsfristen und Besonderheiten
Für leitende Angestellte gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für andere Arbeitnehmer (§ 622 BGB), es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt. Häufig werden in Anstellungsverträgen verlängerte Kündigungsfristen vereinbart.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel enthält. Diese kann auch nach der Kündigung gelten und Ihnen für eine gewisse Zeit den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen verbieten.
🔹 Unser Tipp: Achten Sie auf vertragliche Sonderregelungen, die Ihre Planung nach einer Kündigung beeinflussen.
4. Betriebsrat und Mitbestimmung bei der Kündigung
Anders als normale Arbeitnehmer können leitende Angestellte keine Betriebsratsmitglieder sein (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Das bedeutet: Der Betriebsrat muss auch nicht vor einer Kündigung angehört werden. Diese Ausnahme kann den Kündigungsprozess für Arbeitgeber erleichtern.
Merksatz: Bei leitenden Angestellten ist der Betriebsrat außen vor – eine Anhörung ist nicht erforderlich.
5. Abfindung und Aufhebungsvertrag
Gerade bei leitenden Angestellten werden Kündigungen häufig einvernehmlich über einen Aufhebungsvertrag geregelt. So lassen sich lange Prozesse vermeiden. Hierbei ist es entscheidend, eine faire Abfindung zu verhandeln und steuerliche Aspekte zu beachten.
Auch bei leitenden Angestellten gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit beim Aufhebungsvertrag.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer prüfen – er kann weitreichende Folgen haben.
6. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Die Kündigung eines leitenden Angestellten ist kein Selbstläufer für den Arbeitgeber. Auch hier gelten strikte Vorgaben – nur in einigen Punkten ist die Hürde für Arbeitgeber etwas niedriger. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen und Ihre Chancen realistisch einschätzen.
Wenn Sie Fragen zur Wirksamkeit Ihrer Kündigung haben oder einen Aufhebungsvertrag prüfen lassen möchten, unterstützen wir Sie gerne dabei, die besten Ergebnisse zu erzielen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: