Inhalt
Einleitung
Die Wählerliste spielt bei der Wahl des Betriebsrats eine zentrale Rolle. Denn: Nur wer in der Wählerliste steht, darf überhaupt an der Wahl teilnehmen – sei es als Wähler oder als Kandidat. Viele Beschäftigte fragen sich daher: Bin ich automatisch drin? Wer erstellt die Liste? Und was, wenn ich vergessen wurde?
In diesem Beitrag erklären wir, worauf es bei der Wählerliste ankommt, wie Sie Ihre Rechte wahren können und wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist.
1. Was ist die Wählerliste?
Die Wählerliste ist ein zentrales Wahldokument bei der Betriebsratswahl. Sie enthält alle Personen, die nach dem Gesetz wahlberechtigt (§ 7 BetrVG) oder wählbar (§ 8 BetrVG) sind.
Die Liste muss vollständig, korrekt und aktuell sein – denn nur wer darauf steht, darf wählen oder gewählt werden.
Merksatz: Ohne Eintrag in der Wählerliste keine Teilnahme an der Betriebsratswahl – weder aktiv noch passiv.
2. Wer wird in die Wählerliste aufgenommen?
In die Wählerliste gehören:
- alle wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG): Das sind alle Beschäftigten, die mindestens 18 Jahre alt sind – unabhängig von Nationalität, Arbeitszeit oder Art des Arbeitsverhältnisses.
- Leiharbeitnehmer, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Betrieb eingesetzt sind (§ 7 Satz 2 BetrVG).
- Auch befristet Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Aushilfen, sofern sie nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind.
Nicht aufgenommen werden:
- Geschäftsführung, Vorstand oder sonstige leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG)
- Externe, z. B. Werkvertragskräfte
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie als Leiharbeitnehmer*in rechtzeitig auf die Liste gehören – dies kann oft übersehen werden.
3. Wann und wie wird die Wählerliste erstellt?
Die Erstellung der Wählerliste ist eine der ersten Aufgaben des Wahlvorstands (§ 2 Abs. 1 WO). Dabei muss der Wahlvorstand:
- die Liste aus den Personalunterlagen des Arbeitgebers erheben
- sie sorgfältig prüfen und fortlaufend aktualisieren
- alle Änderungen dokumentieren
Die Liste wird zusammen mit dem Wahlausschreiben ausgehängt (§ 3 Abs. 4 WO). Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag öffentlich im Betrieb einsehbar sein.
Merksatz: Die Wählerliste muss spätestens mit dem Wahlausschreiben ausgehängt werden – und sie muss korrekt und aktuell sein.
4. Einspruch gegen die Wählerliste – so geht’s
Fehlerhafte Wählerlisten sind einer der häufigsten Gründe für Anfechtungen der Betriebsratswahl. Deshalb sieht das Gesetz eine Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Aushang vor (§ 4 Abs. 1 WO).
Einspruch einlegen kann:
- jede*r Wahlberechtigte
- schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand
Der Wahlvorstand prüft den Einspruch und entscheidet, ob er die Liste anpasst. Eine fehlerhafte Liste, die nicht fristgerecht korrigiert wurde, kann später zur Wahlanfechtung führen (§ 19 BetrVG) – oft mit gravierenden Folgen für alle Beteiligten.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie feststellen, dass jemand zu Unrecht fehlt oder aufgeführt ist: Legen Sie frühzeitig und schriftlich Einspruch ein – und holen Sie sich im Zweifel juristische Unterstützung.
5. Unser Fazit zum Schluss
Die Wählerliste ist mehr als nur eine formale Übersicht – sie ist das Tor zur Betriebsratswahl. Fehler hierbei sind leider keine Seltenheit und können zu erheblichen rechtlichen Problemen führen. Deshalb unser Rat:
👉 Prüfen Sie die Liste gründlich.
👉 Reagieren Sie schnell bei Unklarheiten.
👉 Lassen Sie sich bei Problemen rechtlich beraten.
Wir unterstützen Sie gern, wenn Sie unsicher sind, ob Sie zu Recht auf (oder nicht auf) der Wählerliste stehen – und vertreten Sie im Fall des Falles auch gegenüber dem Wahlvorstand oder vor dem Arbeitsgericht.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: