Was ist das vereinfachte Wahlverfahren?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was ist eigentlich das „vereinfachte Wahlverfahren“ bei der Betriebsratswahl – und wann kommt es zum Einsatz? Besonders in kleineren Betrieben herrscht Unsicherheit, ob ein Betriebsrat gegründet werden kann – und wie aufwendig das Ganze ist. Die gute Nachricht: Für kleinere Betriebe gibt es ein vereinfachtes, schlankes Verfahren, das weniger formale Hürden mit sich bringt.

In diesem Artikel erklären wir klar und verständlich, wie das vereinfachte Wahlverfahren funktioniert, wann es zur Anwendung kommt – und worauf Sie achten müssen.


1. Voraussetzungen für das vereinfachte Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren ist gesetzlich in den §§ 14a und 18a BetrVG geregelt und richtet sich an kleinere Betriebe. Es gilt verpflichtend, wenn im Betrieb in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 14a Abs. 1 BetrVG).

Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten kann es freiwillig angewendet werden – wenn sich Arbeitgeber und Wahlvorstand einvernehmlich darauf verständigen (§ 14a Abs. 3 BetrVG).


2. Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens

Das Verfahren ist auf eine kürzere Frist und weniger Förmlichkeiten ausgelegt:

  • Einladung zur Wahlversammlung: Der Wahlvorstand oder einladende Arbeitnehmer laden mindestens 7 Tage vorab zur ersten Wahlversammlung ein.
  • Wahlversammlung I: In dieser Versammlung wird zunächst der Wahlvorstand gewählt.
  • Wahlversammlung II: Spätestens 7 Tage später findet die zweite Wahlversammlung statt, in der die eigentliche Betriebsratswahl durchgeführt wird.
  • Die Wahl erfolgt direkt und geheim, meist mit vorbereiteten Stimmzetteln.

Im Gegensatz zum normalen Verfahren entfällt der schriftliche Vorschlagseinreichungsprozess – die Kandidaten können sich direkt in der Versammlung aufstellen lassen.

🔹 Unser Tipp: Bereiten Sie sich gut auf beide Wahlversammlungen vor – sie sind das Herzstück des vereinfachten Verfahrens.


3. Unterschiede zum normalen Wahlverfahren

Das normale Wahlverfahren ist deutlich aufwendiger:

  • Formelle Wahlvorschläge mit Unterschriftenliste sind erforderlich
  • Längere Fristen und Aushänge
  • Häufiger Einsatz von Briefwahlunterlagen
  • Dreiwöchige Frist zwischen Wahlausschreiben und Wahltermin

Im vereinfachten Wahlverfahren dagegen:

  • gibt es keine Listenwahl, sondern Personenwahl
  • läuft vieles mündlich in den Versammlungen ab
  • ist die Wahlzeit stark verkürzt (max. 14 Tage)

4. Typische Fehler und Risiken

Auch wenn das Verfahren „vereinfacht“ ist – rechtliche Stolperfallen gibt es trotzdem:

  • Fehlende oder verspätete Einladung zur Wahlversammlung
  • Unklare oder intransparente Kandidatenvorschläge
  • Verletzung des Wahlgeheimnisses bei der Abstimmung
  • Nicht ordnungsgemäßer Aushang der Wahlergebnisse

Fehler im Verfahren können zur Anfechtung der Wahl (§ 19 BetrVG) führen – mit dem Risiko, dass der Betriebsrat später für unwirksam erklärt wird.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie das Verfahren von Anfang an rechtlich begleiten – viele Fehler lassen sich leicht vermeiden.


5. Fazit: Was bedeutet das für Sie?

Das vereinfachte Wahlverfahren ist eine großartige Möglichkeit für kleine Betriebe, schnell und unkompliziert einen Betriebsrat zu wählen. Gerade weil es so schlank ist, müssen jedoch alle Regeln genau eingehalten werden, um die Wahl abzusichern.

Wenn Sie unsicher sind, ob das vereinfachte Verfahren für Ihren Betrieb in Frage kommt – oder wie Sie es konkret durchführen sollen: Sprechen Sie uns an. Wir begleiten Wahlvorstände und engagierte Arbeitnehmer bundesweit.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: