Was ist der Unterschied zwischen Interessenausgleich und Sozialplan?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer hören im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen zum ersten Mal Begriffe wie Interessenausgleich und Sozialplan. Doch was genau steckt dahinter? Muss beides vereinbart werden – oder reicht eines aus? Und vor allem: Welche Auswirkungen hat das auf Sie als Beschäftigten? Dieser Artikel erklärt die Unterschiede, zeigt Ihre Rechte auf – und wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist.


1. Was ist ein Interessenausgleich?

Der Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über das „Wie“ einer geplanten Betriebsänderung. Ziel ist es, die Interessen beider Seiten auszugleichen, bevor der Arbeitgeber z. B. eine Massenentlassung, Stilllegung, Verlagerung oder Umstrukturierung durchführt.

Typische Inhalte eines Interessenausgleichs:

  • Welche Abteilungen geschlossen werden
  • Wann Maßnahmen durchgeführt werden
  • Welche Alternativen geprüft wurden
  • Ob Versetzungen statt Kündigungen möglich sind

Ein Interessenausgleich hat keine unmittelbare finanzielle Wirkung für den einzelnen Arbeitnehmer – es geht um die Planung und Organisation der Maßnahme.


2. Was ist ein Sozialplan?

Der Sozialplan (§ 112 BetrVG) ist dagegen eine Ausgleichsregelung für die wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen – insbesondere durch Kündigungen, Gehaltsverluste oder Versetzungen.

Inhalte eines Sozialplans können sein:

  • Abfindungen bei Kündigungen
  • Übernahme von Umzugskosten
  • Finanzierung von Weiterbildungen
  • Vorzeitige Renteneintritte
  • Härtefallregelungen

Ein Sozialplan hat unmittelbare Wirkung für den einzelnen Arbeitnehmer – häufig in Form einer Abfindung oder sonstiger Leistungen.


3. Wo liegt der Unterschied zwischen beiden?

Der Hauptunterschied liegt im Zweck:

InteressenausgleichSozialplan
Regelt die Durchführung der MaßnahmeRegelt finanzielle Ausgleichsleistungen
Dient der PlanungDient dem Ausgleich von Nachteilen
Keine Ansprüche für einzelne ArbeitnehmerEnthält individuelle Ansprüche (z. B. Abfindung)
Kann freiwillig oder durch Einigungsstelle erfolgenKann erzwingbar sein (§ 112 Abs. 4 BetrVG)

Wichtig: Beide Vereinbarungen können unabhängig voneinander bestehen. Es ist möglich, dass ein Arbeitgeber nur einen Sozialplan abschließt, ohne sich auf einen Interessenausgleich zu einigen – oder umgekehrt.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob für Sie ein Anspruch aus dem Sozialplan besteht – dieser kann bares Geld bedeuten.


4. Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf den Abschluss eines Interessenausgleichs – das ist Sache des Betriebsrats. Ein Sozialplan kann jedoch auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden, nämlich über die Einigungsstelle (§ 112 BetrVG).

Wenn ein Interessenausgleich nicht zustande kommt, kann das für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen haben:

  • Kündigungen können unwirksam sein, wenn sie ohne vorherige Verhandlung mit dem Betriebsrat ausgesprochen wurden
  • Das BAG hat wiederholt betont, dass bei pflichtwidrigem Unterlassen des Interessenausgleichs ein Schadensersatzanspruch bestehen kann

5. Unser Fazit zum Schluss

Interessenausgleich und Sozialplan sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Der eine regelt das „Wie“, der andere das „Was bekomme ich dafür?“. Für Arbeitnehmer lohnt sich ein genauer Blick in beide Vereinbarungen – denn gerade im Sozialplan steckt oft bares Geld.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Anspruch auf eine Abfindung haben oder wie Sie auf eine geplante Betriebsänderung reagieren sollten: Holen Sie sich rechtlichen Beistand. Wir beraten Sie gern und prüfen, ob für Sie mehr drin ist, als Ihnen auf den ersten Blick zusteht.

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