Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer stolpern über den Begriff Wettbewerbsverbot – und fragen sich: Was darf ich eigentlich neben meinem Job machen? Und was nicht? Dabei ist es wichtig zu unterscheiden: Es gibt gesetzliche Regeln, die automatisch gelten – und es gibt vertragliche Abreden, die im Arbeitsvertrag stehen. Was ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und vertraglichem Wettbewerbsverbot? Das erklären wir hier verständlich und praxisnah.
1. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt – und gilt automatisch für alle Arbeitnehmer, auch wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag steht.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer keine Konkurrenztätigkeit ausüben, also z. B.:
- kein eigenes Konkurrenzunternehmen gründen,
- nicht für Wettbewerber arbeiten,
- keine Kunden oder Kollegen abwerben.
Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) oder sogar Schadensersatzforderungen.
Merksatz: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt automatisch – auch ohne vertragliche Regelung.
2. Das vertragliche Wettbewerbsverbot
Ein vertragliches Wettbewerbsverbot geht über das gesetzliche Verbot hinaus – und wird explizit im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung geregelt. Besonders relevant ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot: Es gilt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein solches Verbot ist nur wirksam, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt (§§ 74 ff. HGB):
- Schriftform der Vereinbarung
- Begrenzung auf max. 2 Jahre
- Karenzentschädigung von mindestens 50 % der letzten vertragsgemäßen Vergütung
Ziel ist es, den ehemaligen Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinem alten Arbeitgeber direkt Konkurrenz zu machen. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber aber auch zahlen.
Merksatz: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde und eine Karenzentschädigung vorsieht.
3. Unterschiede auf einen Blick
Kriterium | Gesetzliches Wettbewerbsverbot | Vertragliches Wettbewerbsverbot |
---|---|---|
Geltungsdauer | Nur während des Arbeitsverhältnisses | Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich |
Grundlage | Automatisch durch Gesetz (§ 60 HGB) | Muss ausdrücklich vereinbart sein (§§ 74 ff. HGB) |
Schriftform erforderlich? | Nein | Ja |
Karenzentschädigung notwendig? | Nein | Ja, mind. 50 % des letzten Gehalts |
Rechtsfolge bei Verstoß | Abmahnung, Kündigung, Schadensersatz | Vertragsstrafe, Rückzahlung der Entschädigung möglich |
Merksatz: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot schützt während der Beschäftigung – das vertragliche auch danach, wenn es korrekt vereinbart ist.
4. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen dürfen oder ob Sie nach Ihrem Jobwechsel in der Branche bleiben können: Lassen Sie Ihre Vertragsunterlagen prüfen. Ein fehlerhaft formuliertes Wettbewerbsverbot ist unwirksam – oder kann Sie unnötig einschränken.
👉 Unser Tipp: Vereinbarte Wettbewerbsverbote sollten nicht ungeprüft hingenommen werden. Wir prüfen für Sie, ob Sie wirklich gebunden sind – oder ob Sie sich frei bewegen dürfen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: