Was ist ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger?

Einleitung

Viele Solo-Selbstständige fragen sich, ob sie als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gelten. Der Begriff wirkt sperrig, ist aber wichtig: Denn wer in diese Gruppe fällt, genießt besonderen sozialrechtlichen Schutz. Doch was heißt das konkret? Und wie grenzt man das von echter Selbstständigkeit oder sogar Scheinselbstständigkeit ab?


1. Was bedeutet „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“?

Der Begriff stammt vor allem aus dem Sozialrecht. Ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist jemand, der zwar formal selbstständig tätig ist, aber wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist. Das Gesetz spricht hier von Personen, die „keine Arbeitnehmer sind, aber wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig“ sind (§ 12a TVG).

Typisch ist:

  • Nur ein oder wenige Auftraggeber.
  • Keine eigenen Mitarbeiter.
  • Persönliche Arbeitsleistung steht im Vordergrund.

2. Abgrenzung: Selbstständig, arbeitnehmerähnlich oder scheinselbstständig?

Die Abgrenzung ist oft knifflig:

  • Echter Selbstständiger: Hat mehrere Auftraggeber, organisiert Arbeitszeit und -ort selbst, trägt Unternehmerrisiko.
  • Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger: Formal selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig. Beispiel: Ein freier Journalist, der fast ausschließlich für einen Verlag arbeitet.
  • Scheinselbstständiger: Ist tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert. In diesem Fall liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, was oft zu Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen führt (§ 7 SGB IV).

3. Besondere Rechte für arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Wer als arbeitnehmerähnlich gilt, hat Anspruch auf bestimmte Schutzrechte:

  • Kündigungsschutz: Gibt es nicht wie bei Arbeitnehmern, aber es gelten gewisse Kündigungsfristen (§ 621 BGB).
  • Soziale Absicherung: Viele arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind verpflichtet, sich rentenversichern zu lassen (§ 2 SGB VI).
  • Tarifrecht: Nach § 12a Tarifvertragsgesetz können arbeitnehmerähnliche Selbstständige Tarifverträge abschließen.
  • Urlaubsanspruch: In bestimmten Branchen (z. B. im Baugewerbe) können arbeitnehmerähnliche Selbstständige auch Urlaubsansprüche haben.

Auch arbeitnehmerähnliche Personen können in Einzelfällen Anspruch auf Gleichbehandlung haben.


4. Praktische Tipps bei Unsicherheit

Gerade für Solo-Selbstständige ist es wichtig, die richtige Einordnung zu kennen. Wenn Sie überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten, sollten Sie prüfen lassen, ob eine Versicherungspflicht besteht oder ob sogar Scheinselbstständigkeit droht. Bei Zweifeln kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung sinnvoll sein.

Unser Tipp: Klären Sie frühzeitig, ob Sie als arbeitnehmerähnlich gelten, um böse Überraschungen bei der Sozialversicherung zu vermeiden. Im Zweifel helfen wir Ihnen dabei gern – sprechen Sie uns einfach an.


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie als Selbstständiger wirtschaftlich von einem Hauptauftraggeber abhängig sind, könnte der Status arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Sie zutreffen. Nutzen Sie Ihre Rechte – und holen Sie sich bei Unsicherheiten fachkundige Unterstützung. So vermeiden Sie Nachzahlungen oder rechtliche Probleme. Wir helfen Ihnen gern dabei!

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: