Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Auswirkungen es hat, wenn der Betriebsrat nicht richtig beteiligt wird – zum Beispiel bei einer Kündigung. In solchen Fällen spricht man von einem Beteiligungsfehler. Doch was bedeutet das genau, welche Konsequenzen kann das haben und wie können Sie sich dagegen wehren?
2. Was ist ein Beteiligungsfehler?
Ein Beteiligungsfehler liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten zur Beteiligung einer Arbeitnehmervertretung (z. B. Betriebsrat) verletzt. Die Beteiligungspflichten ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ein Klassiker: § 102 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anzuhören.
Ein Beteiligungsfehler ist jede Abweichung von diesem vorgeschriebenen Verfahren. Das kann eine unterlassene Anhörung sein, aber auch eine unzureichende oder fehlerhafte Information.
Merksatz: Ein Beteiligungsfehler liegt vor, wenn der Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß in betriebliche Entscheidungen einbezogen wird.
3. Beispiele für Beteiligungsfehler
Typische Beteiligungsfehler sind:
- Keine Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung (§ 102 BetrVG).
- Unvollständige oder falsche Information des Betriebsrats, z. B. wenn Gründe für die Kündigung verschwiegen werden.
- Nichtbeachtung von Fristen, z. B. wenn der Arbeitgeber die Stellungnahmefrist nicht einhält oder dem Betriebsrat zu wenig Zeit gibt.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Betriebsrat gar nicht oder nur unvollständig angehört wurde (BAG, Urteil vom 12.09.2013 – 6 AZR 121/12).
Merksatz: Auch formale Fehler bei der Anhörung können die Kündigung unwirksam machen.
4. Rechtsfolgen eines Beteiligungsfehlers
Ist die Beteiligung fehlerhaft, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Bei einer Kündigung führt ein Beteiligungsfehler in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Das bedeutet: Die Kündigung gilt als nicht ausgesprochen.
Anders sieht es bei anderen Beteiligungsrechten aus – zum Beispiel bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen: Hier kann der Betriebsrat Unterlassungsansprüche geltend machen oder die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 1 BetrVG).
Merksatz: Ein Beteiligungsfehler bei der Kündigung macht diese meist unwirksam – Arbeitnehmer behalten ihren Arbeitsplatz.
5. Wie können Sie sich als Arbeitnehmer wehren?
Wenn Sie vermuten, dass Ihr Arbeitgeber einen Beteiligungsfehler begangen hat, sollten Sie schnell handeln. Sie müssen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Nur so kann ein Gericht prüfen, ob die Kündigung wegen eines Beteiligungsfehlers unwirksam ist.
Unser Tipp: Sichern Sie sich frühzeitig Beweise – etwa Korrespondenz zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder Zeugen, die etwas zur ordnungsgemäßen Anhörung sagen können.
Merksatz: Ohne rechtzeitige Klage wird selbst eine unwirksame Kündigung wirksam.
6. Unser Fazit zum Schluss
Beteiligungsfehler sind keine Lappalie: Gerade bei Kündigungen können sie entscheidend sein. Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten missachtet, stehen Ihre Chancen gut, dagegen vorzugehen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen – sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Beteiligung Ihres Betriebsrats haben.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: