Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine sogenannte Druckkündigung durch den Betriebsrat ist und ob der Betriebsrat wirklich eine Kündigung verlangen kann. Tatsächlich kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass ein Betriebsrat Druck auf den Arbeitgeber ausübt, um die Entlassung eines Kollegen zu erreichen. Doch rechtlich sind dabei strenge Grenzen zu beachten.
1. Was ist eine Druckkündigung durch den Betriebsrat?
Von einer Druckkündigung spricht man, wenn Dritte – also z. B. Kollegen, der Betriebsrat oder auch Kunden – dem Arbeitgeber mit Nachteilen drohen, falls er ein bestimmtes Arbeitsverhältnis nicht beendet. Der Arbeitgeber kündigt dann nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil er sich dem Druck beugt.
Der Betriebsrat selbst hat kein Recht, eine Kündigung zu verlangen. Er kann nur seine Zustimmung verweigern oder Bedenken äußern. Droht er aber mit kollektiven Maßnahmen, wenn der Arbeitgeber nicht kündigt, kann das als unzulässige Druckausübung bewertet werden.
Merksatz: Der Betriebsrat darf keine Drohkulisse aufbauen, um eine Kündigung zu erzwingen.
2. Wann liegt eine Druckkündigung vor?
Typische Beispiele sind Situationen, in denen Kollegen mit Arbeitsniederlegung drohen, wenn ein bestimmter Mitarbeiter nicht entlassen wird. Ebenso kann eine Drohung des Betriebsrats mit Störungen des Betriebsfriedens eine Druckkündigung begründen.
Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss immer sorgfältig prüfen, ob die Vorwürfe gegen den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich eine Kündigung rechtfertigen. Tut er das nicht, kann die Kündigung unwirksam sein.
Merksatz: Ohne eigene Prüfung der Vorwürfe ist eine Druckkündigung meistens unwirksam.
3. Rechtliche Voraussetzungen einer Druckkündigung (§ 1 KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) verlangt für jede Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund. Drohungen von Dritten allein reichen nicht aus. Der Arbeitgeber muss abwägen: Sind die Drohungen ernsthaft? Sind sie rechtswidrig? Gibt es keine milderen Mittel?
Das Bundesarbeitsgericht stellt hier hohe Anforderungen. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Druck abzuwehren oder den Konflikt anderweitig zu lösen (z. B. durch Versetzung, Mediation).
🔹 Unser Tipp: Eine Druckkündigung ist nur im Ausnahmefall zulässig – wenn keine andere Lösung zum Schutz des Betriebs besteht.
4. Aktuelle Rechtsprechung zur Druckkündigung (BAG)
Eine Druckkündigung ist nur wirksam, wenn sie das letzte Mittel ist. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber keine ernsthaften Abwehrversuche unternimmt.
Außerdem gilt: Der Druck darf nicht von illegalen Drohungen begleitet sein. Ein Betriebsrat, der mit Betriebsstörungen droht, bewegt sich schnell in einer Grauzone.
Merksatz: Das BAG verlangt strenge Prüfungen – Arbeitgeber dürfen sich Druck nicht einfach beugen.
5. Schutzmöglichkeiten für betroffene Arbeitnehmer
Betroffene Arbeitnehmer können gegen eine Druckkündigung gerichtlich vorgehen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).
In solchen Fällen kommt es auf Beweise an: Wer hat was wann gesagt? Welche Alternativen wurden geprüft? Ein erfahrener Fachanwalt kann hier entscheidend sein.
🔹 Unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange – holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat!
6. Unser Fazit zum Schluss
Druckkündigungen durch den Betriebsrat sind selten, aber für Betroffene gravierend. Arbeitgeber dürfen dem Druck nicht blind nachgeben, sondern müssen stets prüfen, ob eine Kündigung wirklich gerechtfertigt ist. Falls Sie befürchten, dass Sie unter Druck gekündigt wurden, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern – sprechen Sie uns gern an.
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