Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine erzwingbare Betriebsvereinbarung ist – und was sie von einer freiwilligen unterscheidet. In vielen Betrieben sorgt dieser Unterschied für Verwirrung, vor allem wenn es um Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten oder Pausenregelungen geht. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was eine erzwingbare Betriebsvereinbarung ausmacht, wann sie eingesetzt wird und warum es gerade hier oft sinnvoll ist, sich rechtlich beraten zu lassen.
1. Was ist eine erzwingbare Betriebsvereinbarung?
Grundsätzlich regelt eine Betriebsvereinbarung die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Belegschaft. Nach § 77 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) unterscheidet man zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen.
Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung bedeutet, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, das notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann. Typische Bereiche sind die sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG – also z. B. Arbeitszeit, Urlaubsplanung oder technische Überwachungseinrichtungen.
Merksatz: Erzwingbar heißt: Ohne Einigung entscheidet notfalls die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
2. Welche Inhalte können erzwingbar geregelt werden?
Nicht jede Regelung kann als erzwingbare Betriebsvereinbarung durchgesetzt werden. Nach § 87 Abs. 1 BetrVG gibt es einen klaren Katalog, in dem der Betriebsrat mitbestimmen darf. Dazu zählen z. B.:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Pausenregelungen
- Überstunden
- Ordnung des Betriebs (z. B. Kleiderordnung)
- Technische Überwachungseinrichtungen
Das Mitbestimmungsrecht ist dabei zwingend: Der Arbeitgeber darf diese Regelungen nicht einseitig festlegen.
Merksatz: Erzwingbare Betriebsvereinbarungen betreffen meist soziale Angelegenheiten.
3. Wie wird eine erzwingbare Betriebsvereinbarung abgeschlossen?
Zunächst versuchen Betriebsrat und Arbeitgeber, eine einvernehmliche Lösung auszuhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG). Diese besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und je nach Vereinbarung aus Beisitzern beider Seiten.
Die Einigungsstelle kann einen verbindlichen Spruch fassen, der dann wie eine Betriebsvereinbarung wirkt. Die Rechtsprechung stellt dabei klar: Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung der Betriebsparteien.
Merksatz: Kein Konsens? Die Einigungsstelle entscheidet.
4. Was passiert bei Uneinigkeit?
Weigert sich der Arbeitgeber, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme umzusetzen, kann der Betriebsrat notfalls gerichtlich vorgehen. Umgekehrt darf der Arbeitgeber keine Regelung einseitig einführen, wenn Mitbestimmungspflicht besteht. Verstöße können mit Unterlassungsklagen und Ordnungsgeld geahndet werden (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie haben durch die erzwingbare Betriebsvereinbarung eine starke Absicherung gegen einseitige Änderungen wichtiger Arbeitsbedingungen.
Merksatz: Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte können teuer werden.
5. Unser Fazit zum Schluss
Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung ist ein wichtiges Instrument, um Ihre Arbeitsbedingungen zu sichern. Gerade bei Themen wie Arbeitszeit oder Überwachung lohnt es sich, die Rechte des Betriebsrats zu kennen – und auch einzufordern.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte missachtet, sollten Sie nicht zögern, rechtlichen Rat einzuholen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen – sprechen Sie uns an!
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: