Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine freiwillige Betriebsvereinbarung eigentlich bedeutet. Oft fällt dieser Begriff im Zusammenhang mit neuen Arbeitszeitmodellen, Sonderzahlungen oder zusätzlichen Sozialleistungen. Doch worin unterscheidet sich eine freiwillige Betriebsvereinbarung von anderen Regelungen – und was sollten Sie dazu wissen?
1. Was ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung?
Eine freiwillige Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die auf freiwilliger Basis geschlossen wird. Gesetzlich geregelt ist sie in § 88 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort wird ausdrücklich aufgeführt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmte freiwillige Maßnahmen regeln können, die nicht erzwingbar sind.
Beispiele sind etwa Betriebsvereinbarungen über Prämien, Zuschüsse zu Fahrten oder Kantinen, Arbeitszeitkonten oder betriebliche Altersvorsorge.
Merksatz: Freiwillige Betriebsvereinbarungen beruhen immer auf gegenseitigem Einvernehmen – ein Einigungsstellenverfahren kann hier nicht erzwungen werden.
2. Abgrenzung: Freiwillige vs. erzwingbare Betriebsvereinbarung
Im Unterschied dazu gibt es auch erzwingbare Betriebsvereinbarungen. Diese betreffen sogenannte mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, etwa Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgrundsätze oder technische Überwachungseinrichtungen. Kommt hier keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen fehlt diese Möglichkeit: Kommt keine Einigung zustande, bleibt es bei der gesetzlichen oder individuellen Regelung – ein Zwang besteht nicht.
Merksatz: Erzwungen werden kann nur, was gesetzlich mitbestimmungspflichtig ist. Alles andere bleibt freiwillig.
3. Inhalt und rechtliche Wirkung
Freiwillige Betriebsvereinbarungen können vielfältige Inhalte haben – von kleinen Zusatzleistungen bis hin zu komplexen Boni-Systemen. Wichtig ist: Sie haben unmittelbare und zwingende Wirkung auf das Arbeitsverhältnis (§ 77 Abs. 4 BetrVG), solange keine einzelvertraglichen Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer bestehen.
Allerdings gilt der Tarifvorrang: Gibt es eine einschlägige tarifliche Regelung, darf der Arbeitgeber keine widersprechende Betriebsvereinbarung schließen (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie immer, ob Ihre Ansprüche aus einer freiwilligen Betriebsvereinbarung tariflich verdrängt werden können.
4. Beendigung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann ordentlich gekündigt werden, sofern nichts anderes geregelt ist. Manche Vereinbarungen enthalten auch Befristungen. Nach der Kündigung gilt eine Nachwirkung nicht, anders als bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 6 BetrVG).
Das bedeutet: Endet die Vereinbarung, fallen alle dort geregelten Ansprüche sofort weg – es sei denn, der Arbeitsvertrag sichert diese Leistungen individuell zu.
Merksatz: Nach Beendigung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung besteht kein Anspruch auf Nachwirkung.
5. Besonderheiten für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen keine einseitigen Arbeitgeberversprechen sind, sondern auf einer gemeinsamen Regelung mit dem Betriebsrat beruhen. Ein Widerruf ohne Kündigung ist daher nicht möglich.
Gerade bei freiwilligen Sonderleistungen sollten Sie prüfen lassen, ob und wie lange ein Anspruch besteht – und ob sich daraus vielleicht sogar ein Gewohnheitsrecht entwickeln kann.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie zweifelhafte Regelungen von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen – wir unterstützen Sie gerne.
6. Unser Fazit zum Schluss
Eine freiwillige Betriebsvereinbarung bietet oft Vorteile für Arbeitnehmer – sie ist aber immer abhängig vom guten Willen beider Seiten. Kündigungen, Tarifvorrang oder fehlende Nachwirkung können Ansprüche schnell entfallen lassen. Wenn Sie Fragen haben oder Ihre Ansprüche sichern wollen, beraten wir Sie gerne individuell.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: